Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 4 Ni 32/00
4. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache …
betreffend das deutsche Patent … (hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schwendy, der Richter Müllner und Dipl.-Ing. Winklharrer
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf DM 750.000,00 festgesetzt. Dr. Schwendy Müllner Winklharrer Ko