Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 23 W (pat) 41/00
23. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 2. August 2001 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 16 552.4-31 …
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2000 aufgehoben. Das Patent 197 16 552 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 7 und Beschreibung, Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2. Anmeldetag: 19. April 1997 Bezeichnung: Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges.
G r ü n d e
I Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges" ist am 19. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 17. August 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz vom 29. April 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002 nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 7 mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten Druckschriften, nämlich der europäischen Offenlegungsschrift 0 387 984 und des deutschen Gebrauchsmusters 295 02 668, nicht patenthindernd getroffen sei. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2000 aufzuheben und das Patent 197 16 552 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges in der Schiebedachöffnung des Fahrzeuges mit einem sich quer über die Schiebedachöffnung erstreckenden Versteifungsteil, das an die Schiebedachöffnung angepaßt ist und über lösbare Verbindungsglieder, welche mit am Fahrzeug angeordneten Gegengliedern zusammenwirken, mit dem Fahrzeug verbindbar ist, und mit einem mit dem Versteifungsteil verbundenen Außenteil, auf dem die Aufbaueinrichtung befestigbar ist, gekennzeichnet durch einen Adapteraufbau, wobei das Außenteil (3) mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, und wobei das Außenteil (3) auf seiner Oberseite eine wenigstens annähernd horizontal und plan verlaufende Anschlußfläche (4) aufweist, an die die Unterseite der Aufbaueinrichtung, die als Dachbalken (5) ausgebildet ist, mit einer Gegenfläche (6) angepaßt ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Verbindungsglieder Schrauben oder Bolzen (12) sind, die in Gewindebohrungen oder Gewindemuttern (13) als Gegenglieder einschraubbar sind.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Gegenglieder am Fahrzeug in dem oberen Schiebedachrahmen (14) vorgesehene Bohrungen und Gewindemuttern (13) sind.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) aus Kunststoff besteht.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) mit einem zur Dachkontur des Fahrzeuges gerichteten umlaufenden Dichtungsring (9) versehen ist.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Außenteil (3) mit ein oder mehreren nach unten gerichteten Stegen (10) versehen ist, die an eine Schiebedachdichtung (11) angedrückt sind.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Versteifungsteil (1) teleskopierbar ist." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig. 1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten. So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibung und Zeichnung der Ausführungsform gemäß den Figuren 1 und 2 (hinsichtlich der Anspruchsmerkmale, wonach das Versteifungsteil (1) an die Schiebedachöffnung (2) angepaßt ist; das Außenteil (3) sich über die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt; die Anschlußfläche (4) wenigstens annähernd horizontal und plan verläuft; die Aufbaueinrichtung als Dachbalken (5) ausgebildet ist).
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 8 (in dieser Reihenfolge). 2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bzw in der Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 und 2) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002 bekannten Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs, bspw Polizeifahrzeugs, aus, bei der die Aufbaueinrichtung (Aufbauten 5), wie zB Rundumkennleuchte, Lautsprecher oder dgl, auf einem in der Schiebedachöffnung des Fahrzeugs eingesetzten, den Konturen des Fahrzeugdaches (1) angepaßten, aus einem Außenteil (oberes Deckblech 10) und einem Versteifungsteil (Versteifungsrippen 15) bestehenden Deckel (4) montiert ist, der an einem im Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3) für das Schiebedach über lösbare Verbindungsglieder (Stellschrauben 38) befestigbar ist, vgl dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung sowie die Ansprüche 1, 2 und 4. Als nachteilig bei dieser bekannten Vorrichtung wird von der Anmelderin insbesondere angesehen, daß diese speziell an ein bestimmtes Fahrzeug und das dort vorhandene Schiebedach exakt in seinem gesamten Aufbau angepaßt sein muß. Insbesondere müssen dabei aufgrund der unterschiedlichen Dachwölbungen auch die Warn- und Signalmittel entsprechend angepaßt werden, vgl die Beschwerdebegründung vom 21. November 2000, S 3 Abs 1. Dem Anmeldungsgegenstand liegt das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, durch die eine Aufbaueinrichtung für verschiedene Sonderfahrzeuge verwendbar bzw einsetzbar ist, wobei auch der Einbau in das Sonderfahrzeug derart erfolgen soll, daß der Produktionsablauf bei der Herstellung des Fahrzeugs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, vgl die Beschreibung S 2 Abs 2. Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Wesentlich dabei ist der erfindungsgemäße Adapteraufbau, bei dem das – mit dem Versteifungsteil verbundene – Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, und auf seiner Oberseite eine wenigstens annähernd horizontal und plan verlaufende Anschlußfläche zur Befestigung der als Dachbalken ausgebildeten Aufbaueinrichtung für die Warn- und Signalmittel aufweist, wie dies im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im einzelnen gelehrt wird, vgl hierzu auch die in der Beschreibung S 2 Abs 4 bis S 3 Abs 1 genannten diesbezüglichen Vorteile.
3.) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keine der eingangs genannten Druckschriften gibt dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit der konstruktiven Ausgestaltung von Vorrichtungen zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmitteln eines Sonderfahrzeugs befaßten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ein Vorbild oder eine Anregung zu dem für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes entscheidungserheblichen speziellen Adapteraufbau, bei dem das mit dem Versteifungsteil verbundene Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Kraftfahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002, von der die Erfindung – wie dargelegt – ausgeht, ist eine Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt, bei der – im Unterschied zum ersten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 – als Träger der Aufbaueinrichtung ein aus einem Außenteil (oberes Deckblech 10) und einem Versteifungsteil (Versteifungsrippen 15) bestehender Deckel (4) vorgesehen ist, der in seinen Abmessungen und Konturen denen des Schiebedachs entspricht und in einen im Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3) für das Schiebedach eingesetzt und daran befestigt ist, vgl dort insbesondere die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 16 bis Sp 4 Z 45, insbesondere Sp 3 Z 35 bis 41, Sp 2 Z 62/63, sowie die Ansprüche 1 und 2. Desweiteren ist die Aufbaueinrichtung dieser bekannten Vorrichtung – im Unterschied zum zweiten Merkmalskomplex des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 – nicht als Dachbalken ausgebildet; vielmehr sind die Aufbauten, zB die Rundumkennleuchte (5), direkt auf der Oberfläche des Deckels (Deckblech 10) befestigt, wobei die Anschlußfläche dementsprechend allenfalls in diesem zentralen Befestigungsbereich der Rundumkennleuchte (5) eine annähernd horizontale und plan verlaufende Anschlußfläche aufweist, vgl die Figuren 1 und 2. Eine Anregung, von diesem bekannten und bewährten Aufbauprinzip mit einem in die Schiebedachöffnung eingesetzten und dementsprechend bemessenen sowie den Konturen des Fahrzeugdaches angepaßten Deckel als Träger der Aufbaueinrichtung abzugehen und statt dessen einen Adapteraufbau vorzusehen, dessen Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Entsprechendes gilt auch für die aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 387 984 bekannte Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs. Denn auch bei dieser bekannten Vorrichtung ist als Träger der Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel (warning equipment module 16) ein aus einem rechteckigen Außenteil (rectangular base member 26) und einem unteren Versteifungsteil (lower subassembly 24) bestehender Deckel vorgesehen, der so ausgebildet und bemessen ist, daß er anstelle des Schiebedachs in die rechteckige Schiebedachöffnung (18) eingesetzt werden kann, vgl dort insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung sowie die dortigen Ansprüche 8 bis 10. Allenfalls kann diese Druckschrift eine Anregung dazu geben, die auf dem Außenteil zu befestigende Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel als Dachbalken auszubilden, vgl das Bauteil 16 (warning equipment module) in den Figuren 1 bis 3. Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung des noch genannten deutschen Gebrauchsmusters 295 02 668. Diese Druckschrift betrifft einen Kranken- oder Rettungswagen mit einem Krankentransportraum, in dessen Fahrzeug-Dach (3) ein Ausschnitt (4) vorgesehen ist, der durch einen mit dem Dach (3) fest verbundenen erhöhten Dachaufsatz (5) überdeckt ist, wobei der Dachaufsatz ebene Montageflächen (7) für Rundumkennleuchte (8) und weitere Befestigungseinrichtungen aufweist, vgl dort die Ansprüche 1, 5 und 10 sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Der vorgeschlagene Dachaufsatz des Kranken- oder Rettungswagens dient dabei der partiellen Dacherhöhung in der Fahrzeugdecke unmittelbar über der Krankentrage, vgl den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Absatz iVm Seite 3 drittletzter Absatz und Seite 4 vorletzter Absatz.
Für den Senat ist es schon fraglich, ob der Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung diese Druckschrift zur Lösung der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe überhaupt in Betracht zieht, da diese gattungsfremd ist und sich bei einem Kranken- oder Rettungswagen das Problem der Umrüstung eines Fahrzeugs unter Zuhilfenahme der Schiebedachöffnung nicht stellt. Aber selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift in seine Überlegungen mit einbezieht, gibt sie keine Anregung für die erfindungsgemäße Lösung mit einem Adapteraufbau, bei dem das Außenteil mit einem sich quer über die Schiebedachöffnung des Fahrzeugs erstreckenden Versteifungsteil verbunden ist und mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt.
Im übrigen hat auch bereits die Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 2. Februar 1998 (S 1 Abs 3 und S 2 Abs 3 bis 6) zu erkennen gegeben, daß der Anmeldungsgegenstand Unterschiede zum ermittelten Stand der Technik aufweist und eine Patenterteilung bei entsprechend präzisiertem Patentbegehren nicht ausgeschlossen erscheint.
Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig. 4.) An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Vorrichtung. Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll Fa/Ja