Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 30 W (pat) 126/00
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 06 802
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 397 06 802 folgende Marke siehe Abb. 1 am Ende als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42. Die Anmeldung ist am 15. Februar 1997 erfolgt. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 396 03 653 die seit dem 26. April 1996 ua ebenfalls für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 eingetragen ist. siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- (und Marken)amts hat in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Begründend ist ausgeführt, auch wenn die Marken identische Produkte kennzeichneten, sei eine Verwechslungsgefahr unter keinem denkbaren Aspekt gegeben. Zum einen werde die jüngere Marke nicht durch die bildhaften Elemente geprägt, zum anderen seien die dort abgebildeten Quadrate deutlich anders als die Digits im Widerspruchszeichen. Der bloße Umstand, daß in beiden Kennzeichnungen jeweils quadratische Elemente vorhanden sind, könne eine Verwechslungsgefahr auch dann nicht begründen, wenn die Widerspruchsmarke eine besonders hohe Kennzeichnungskraft besitze. Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie behauptet, die jüngere Marke werde durch die vier quadratischen Bildelemente (Digits) geprägt. Deshalb bestehe die Gefahr, daß beide Marken wegen der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
Die Widersprechende betreibe einen bedeutenden Werbeaufwand, der zur Bekanntheit der jeweiligen Marken führe. Die Digits seien zum Stammbestandteil einer Zeichenserie geworden, so daß die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht werde. Die Widersprechende beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die jüngere Marke zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist ohne Erfolg, denn zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz. Auch bei identischen Waren und Dienstleistungen haben die Marken genügend Abstand, um eine bildliche oder gedankliche Verwechslungsgefahr hinreichend sicher auszuschließen.
Bei der visuellen Gegenüberstellung der beiden Zeichen sind die Unterschiede in jeder Hinsicht ausreichend deutlich. Klanglich käme eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch den Bildbestandteil - also die vier Quadrate in unterschiedlicher Größe und Stellung - bestimmt und hierfür eine ähnliche Bezeichnung wie für die Widerspruchsmarke gewählt wird. Dafür fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten. Voraussetzung für die selbständig kollisionsbegründende Stellung eines Markenbestandteils ist, daß dieser - entgegen dem Grundsatz wonach ein Zeichen von all seinen Bestandteilen bestimmt wird - ausnahmsweise derart in den Vordergrund tritt, daß die weiteren Bestandteile für den Verkehr an Bedeutung verlieren und in den Hintergrund treten (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2000; 20 – RAUSCH / ELFI RAUCH). Daß eine Wort- / Bildmarke allein durch das Bildmotiv geprägt wird, kommt noch seltener in Betracht. Denn der Verkehr orientiert sich bei einer Kombinationsmarke in der Regel am Kennwort. Denn mit diesem kann er die Marke ungleich leichter benennen. Nur bei einer besonderen Fallgestaltung (zB wenn der Bildbestandteil blickfangmäßig hervorgehoben ist und der Wortbestandteil als beschreibende Angabe zur Produktkennzeichnung wenig geeignet ist) kann das Bild allein (das dann allerdings entsprechend aussagekräftig sein muß) den Gesamteindruck einer Marke ausmachen (vgl BGH MarkenR 1999, 297 - HONKA). Vier Quadrate, eines davon als Raute hochkant gestellt, sind nur schwer in Worte zu fassen. Viel einfacher ist es die Marke mit "DS PRESSE" zu benennen. Auch wenn "PRESSE" im Bezug auf die gekennzeichneten Waren einen beschreibenden Inhalt hat, so ist der Gesamtbegriff zur Unternehmenskennzeichnung doch hinreichend aussagekräftig. Wenn die jüngere Marke also von einem Bestandteil geprägt werden sollte, dann allenfalls durch das Kennwort "DS PRESSE", nicht aber durch die Quadrate.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Widersprechende eine Vielzahl von Marken besitzt (von deren Benutzungsumfang im übrigen nichts bekannt ist), die entweder allein aus Digits bestehen oder in denen Digits zusammen mit Buchstaben und Wortbestandteilen verwendet werden. Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzigen Bestandteil der angegriffenen Marke prägende Wirkung beimißt, ist allein anhand der Gestaltung dieser Marke selbst zu treffen, auf die Frage, wie die Marken anderer gestaltet sind, kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; MarkenR aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH).
Auch die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, ist hier nicht ersichtlich. Das wäre nur dann möglich, wenn es sich bei den Digits der Widersprechenden um einen Stammbestandteil handelt, der bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke Hinweischarakter auf die Widersprechende erlangt hätte und der gleich oder zumindest wesensgleich in der jüngeren Marke auftaucht. Schon diese Voraussetzung trifft hier nicht zu, denn während die Digits der Widersprechenden in aller Regel in einer Linie verlaufen (mit Ausnahme der Marke 396 03 646, bei der die Digits ein umgedrehtes "L" darstellen) tanzt bei der jüngeren Marke ein Quadrat aus der Reihe und steht als Raute auf dem Kopf. Eine solche Darstellung führt von der Digitreihe der Widersprechenden weg. Auch fehlt jeglicher Sachvortrag, daß sich der Verkehr zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke im Februar 1997 bereits an eine aus den Digits bestehende Markenserie der Widersprechenden gewöhnt haben sollte. Die bloße Aufzählung von geringfügig prioritätsjüngeren "Digitmarken" hat keinen Aussagewert, solange über den Umfang der Benutzung nichts bekannt ist. Die Verkehrsbefragung im April 1997 (wonach 71 % der Befragten eine Marke der Widersprechenden dieser zurechneten) betraf ein anderes Zeichen, nämlich das magentafarbene T mit mittig durchlaufenden grauen Digits. Wollte man aus diesem Ergebnis jedem Bestandteil der dortigen Marke eine entsprechenden Bekanntheit zubilligen, so käme dies der Zuerkennung eines Elementenschutzes gleich, der dem Markenrecht aber fremd ist. Zuletzt erscheint es höchst zweifelhaft, ob allein fortlaufend angeordnete graue Quadrate charakteristisch genug sind, den Stamm einer Markenserie zu bilden.
Was die von der Widersprechenden vorgelegten wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen betrifft, so haben die Prozeßgegner der Widersprechenden quadratisch und aneinandergereihte Digits offenbar in Verbindung mit einem Telefon-/Branchenverzeichnis verwendet, was Rückschlüsse auf die hier gegebene Verwechslungslage nicht zuläßt.
Die Beschwerde ist demnach ohne Erfolg. Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Absatz 1 Markengesetz). Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu Abb. 1 Abb. 2