Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2001

BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 11 W (pat) 89/99

11. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 39 20 200.3-42 …

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Rolladen mit einer auf ihre Funktionslänge teleskopierbaren Rolladenwelle Anmeldetag:

21. Juni 1989 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6 und 5 Blatt Beschreibung, gemeinsam eingegangen am 27. Dezember 2000.

G r ü n d e

I. Die Patentanmeldung 39 20 200. 3-42 ist am 21. Juni 1989 beim Deutschen Patentamt eingegangen. Die Bezeichnung der Anmeldung lautet:

"Rolladen mit einer auf ihre Funktionslänge teleskopierbaren Rolladenwelle" Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. Juni 1999 gemäß Patentgesetz § 48 zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluß stützt sich auf den Prüfungsbescheid vom 8. August 1997, in dem unter anderem sinngemäß ausgeführt ist, daß der zugrundeliegende Anspruch 1 unklare Begriffe aufweise, das Wesen des Anmeldungsgegenstandes nicht erkennen lasse und der Anspruchsgegenstand DE-GM 73 40 457 (1) und DE-GM 75 10 733 (2) keine patentbegründende Unterschiede aufweise. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er hat zur Begründung der Beschwerde unter anderem ausgeführt, daß sowohl die beanspruchte Hubbegrenzung, als auch die Druckfederabstützung des Wellenstummels an der Rolladenwelle und der Gurtrolle aus dem Stand der Technik weder bekannt seien, noch nahegelegen hätten, so daß der Anmeldungsgegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der geltende, am 27. Dezember 2000 eingegangene Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Rolladen mit auf einen Blendrahmen aufsetzbaren Rolladenkasten mit sich in der Flucht der vertikalen Blendrahmenschenkel erstreckenden Wangen, in denen die Rolladenwelle gelagert ist, mit einem sich durch die gurtrollenseitige Wange erstreckenden, auf Funktionslänge teleskopierbaren, gegenüber der Rolladenwelle in axialer Richtung verlagerbarer Wellenstummel, der in einen Mauerwerksrücksprung hineinragt und am freien Ende eine Gurtrolle trägt, gekennzeichnet durch einen durch den Blendrahmen abgedeckten Abstand der gurtrollenseitigen Wange (132) von der Mauerwerksleibung (111), der der Breite der Gurtrolle (17) entspricht, und eine zwischen der Gurtrolle (17) und der zugekehrten Stirnseite der Rolladenwelle (16) angeordnete Druckfeder (166), die die Gurtrolle (17) in ihre Endlage überführt, mit einer Hubbegrenzung für den Wellenstummel (161).

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 betreffen Ausbildungen des Rolladens nach Anspruch 1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Der Anspruch 1 leitet sich her aus den ursprünglich offenbarten Ansprüchen 1 bis 3 in Verbindung mit Merkmalen aus der ursprünglichen Gegenstandsbeschreibung.

Die Ansprüche 2 bis 6 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 8. Rolladen mit Rolladenkasten und einer auf ihre Funktionslänge teleskopierbaren Rolladenwelle gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 geht aus der vom Anmelder ursprünglich genannten FR 20 91 508 (3) hervor, mit einem beispielsweise auch auf einen Blendrahmen aufsetzbaren Rolladenkasten 10 und einer Rolladenwelle 14, 18, die in Rolladenwellenlagern 12, 31 in vertikalen endseitigen Wangen 11, 25 des Rolladenkastens 10 gelagert ist und mit einem sich durch die gurtrollenseitige Wange 25 erstreckenden, auf Funktionslänge teleskopierbaren, gegenüber der Rolladenwelle 14 in axialer Richtung verlagerbaren Wellenteil 18, der in einen Mauerwerksrücksprung 16, 40 hineinragt und am freien Ende 42 eine Gurtrolle 15 trägt. Die teleskopierbare Verlagerung des die Gurtrolle 15 tragenden Wellenteils 18 muß dabei manuell erfolgen und die Endlage manuell durch Klemmung 20, 23 fixiert werden. Weil bei der Montage der Rolladenkasten 10 aber nicht mit der axial außerhalb angeordneten Gurtrolle 15 samt Wellenstummel 42 durch die Mauerwerksleibung paßt, muß dafür auch die gurtrollenseitige Wange 25 vom Rolladenkasten gelöst und zusammen mit der Gurtrolle 15 in den Rolladenkasten 10 verlagert werden, um dann die Gurtrolle 15 in dem Mauerwerkrücksprung 16 anzuordnen und die Wange 25 wieder am Rolladenkasten 10 zu befestigen. Diese Montage ist aufwendig. Deshalb liegt der Anmeldung sinngemäß die Aufgabe zugrunde, einen leichteren Ein- und Ausbau der Rolladenwelle, gegebenenfalls mit zugeordnetem Rolladenpanzer, zu ermöglichen.

Die wesentliche Lösung, daß die gurtrollenseitige Kastenwange 132 axial in den Kasten 131 verschoben angeordnet ist, das gurtrollentragende Ende 161 der teleskopierbaren Rolladenwelle 16, 161 mittels Druckfeder 166 in ihre axiale kastenferne Endlage überführbar und mittels Hubbegrenzung positionierbar ist, ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. (3) liefert dazu weder ein Vorbild noch eine Anregung.

Zur einfachen Montage ist dem Fachmann, einem Handwerksmeister oder Maschinenbauingenieur FH, jeweils mit Erfahrung in Bau und Montage von Rolläden mit Kästen, aus dem DE-GM 73 40 457 (1) eine Aufwickelwalze für Rolladen bekannt, deren axial verlagerbarer Wellenteil 10 einer auf Funktionslänge teleskopierbaren Rolladenwelle 6, 10 mittels einer Druckfeder 14 in Richtung des axial ausgefahrenen Zustands beaufschlagt ist. Ein Rolladenkasten ist dabei ebensowenig angegeben wie eine Gurtrolle. Der in der hohlen Aufwickelwalze 1 gelagerte, axial auswärts durch eine dort angeordnete Druckfeder beaufschlagte Einsatz 10 weist ein abgesetztes Achszapfenende 12 auf, ebenso wie andernends der wickelwalzenfeste Einsatz 6 das Zapfenende 8. Beide Zapfen 8, 12 dienen offensichtlich zur Aufnahme in einer nicht angegebenen Achslagerung zum Tragen der Wickelwalze 1. Diese Achslagerung muß dann die ausgefahrene Endlagenposition für den Einsatz 10 festlegen. Diese Anordnung vermag dem Fachmann ausgehend von (3) die Anregung zu vermitteln, den dortigen teleskopierbaren Wellenteil 18 gegenüber dem Wellenteil 14 mittels in dem Wellenteil 18 angeordneter Druckfeder axial nach außen zu beaufschlagen. Dies vermag jedoch die gestellte Aufgabe nicht zu lösen, weil die Notwendigkeit zur Demontage bzw. Montage der Rolladenkastenwange 25 bei einer Rolladenmontage bzw. Demontage ebenso bestehen bleibt, wie gegebenenfalls die notwendige manuelle Betätigung der Wellenklemmung 23 zur axialen Festlegung der Endlage einer Gurtrolle bzw. zur Hubbegrenzung für den teleskopierbaren Wellenstummel. Es ergibt sich somit ein vom Blendrahmen abgedeckter Abstand der gurtrollenseitigen Wange des Rolladenkastens von der Mauerwerksleibung in Größe der Gurtrollenbreite sowie an einer Hubbegrenzung des Wellenstummels.

Außerdem führt dieser Weg auch nicht zu einer außenliegenden Druckfederanordnung zwischen der Gurtrolle und der zugekehrten Stirnseite der Rolladenwelle, wie dies beansprucht ist. Aus dem DE-GM 75 10 733 (2), Fig. 2 ist eine Rolladenwelle bekannt, bei der die gegenseitigen Abstände der auf einem Achsstift 6a angebrachten Teile beliebig einstellbar sind. Dazu weist die Rolladenwelle einen koaxial in der Walzenkapsel 1 angeordneten, axial verschiebbaren und mittels lösbarem Befestigungsglied 8a, 11a axial fixierbaren Achsstift 6a auf, der am freien Ende eine Gurtscheibe 10a trägt. Der Achsstift 6a ist außer in einem Haltekörper 2, 3 am Ende der Walzenkapsel 1 gelagert in einem Lager 16a, das an einem Bügel 19 am Seitenteil 18a eines Rolladenkastens angebracht ist. Der Bügel 19 ist der Gurtscheibe 10a so angepaßt, daß die Gurtscheibe 10a bei in die Walzenkapsel 1 eingeschobenem Achsstift 6a in dem Bügel 19 unterbringbar ist. Diese Konstruktion dient für den nachträglichen Einbau der Rolladenwelle. Zwar ermöglicht der Bügel 19 eine vorübergehende axiale Unterbringung der Gurtscheibe 10a innerhalb der axialen Länge des Rolladenkastens mit Seitenteil 18a für die nachträgliche Montage, doch ist dabei nicht, wie beansprucht, die ganze gurtrollenseitige Wange des Rollenkastens in einem der Gurtrollenbreite entsprechenden, vom Blendrahmen abgedeckten Abstand von der Mauerwerksleibung angeordnet, sondern nur ein Bügel nach innen entsprechend ausgeformt. Außerdem fehlt jeglicher Hinweis auf die erforderliche Druckfedervorspannung des Achsstiftes sowie eine Hubbegrenzung, so daß auch nach (2) der Achsstift 6a manuell axial eingestellt und fixiert werden muß.

Bei diesem Sachverhalt ist es nicht naheliegend, aus den drei Schriften (1) bis (3) gerade die Merkmale auszuwählen und miteinander so zu verbinden, daß sie zur beanspruchten Lösung führen. Dies erscheint nur in Kenntnis der beanspruchten Lösung einfach. Doch selbst wenn man diese hypothetische Kombination vornähme, gelangte man noch nicht zur vollständigen beanspruchten Ausführung. So fehlt noch die Anordnung der gesamten gurtrollenseitigen Wange im definierten Abstand von der Mauerleibung sowie die Anbringung der Druckfeder zwischen der Gurtrolle und der Rolladenwellenstirnseite und auch noch eine Hubbegrenzung für den Wellenstummel, der die Gurtrolle trägt, und die deren Endlage definiert. Zum Auffinden dieser beanspruchten Ausführungsform sind neben der ausgewählten Zusammenfassung der Maßnahmen nach (1) bis (3) noch die dargelegten weiteren konstruktiven Überlegungen notwendig. Dieses Vorgehen ist aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt, sondern beruht auf patentbegründender erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist deshalb gewährbar. Mit ihm sind es auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, die keine Selbstverständlichkeiten betreffen.

Somit war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen. Niedlich Dr. Henkel Hotz Harrer prö