Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 34 W (pat) 26/99
34. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 21 585.8-27 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing.Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 24. Februar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Behälter für Flüssigkeiten mit Ausgießhilfe und nachrüstbare Ausgießhilfe Anmeldetag: 23. Mai 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 2. Oktober 2000, mit der Maßgabe, daß in Anspruch 8 Zeile 6 die Worte "zu der" durch "und die" ersetzt werden; Beschreibung Seiten 1, 2, 4 und 7, eingegangen am 29. September 2000 und Seiten 3, 5 und 6, eingegangen am 2. Oktober 2000, mit der Maßgabe, daß auf Seite 3 Absatz 2 Satz 2 die Worte "Wir die Flache" durch "Wird die Flasche" ersetzt werden; drei Blatt Zeichnungen mit den Abbildungen 1 und 3 bis 5, eingegangen am Anmeldetag, wobei die Bildbezeichnungen "Abb. 1" in "Fig. 1", "Abb. 3" in "Fig. 2", "Abb. 4" in "Fig. 3" und "Abb. 5" in "Fig. 4" geändert werden.
G r ü n d e
I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 2. März 1998 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Behälter des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise durch die Zusammenschau des Ausgießers nach der deutschen Patentschrift 940 819 mit den Behältern nach den Figuren 1, 2, 5 und 6 der britischen Patentanmeldung 2 041 897 und die Verbindungsleitung nach dem seinerzeit geltenden Anspruch 11 ergebe sich in nicht erfinderischer Weise aus einer Kombination der internationalen Patentanmeldung WO 97/08068 mit der britischen Patentanmeldung 2 041 897. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. September 2000 zehn neu gefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vor. Der neu gefaßte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Behälter (1) für Flüssigkeiten, insbesondere für dickflüssige Stoffe, mit einer Ausgießöffnung (6) und mit einer Verbindungsleitung (2) zwischen dem Behälteraußenraum und dem unteren Bereich (3) des Behälters (1) dadurch gekennzeichnet, daß das im Behälter (1) befindliche Ende der Verbindungsleitung (2) mit einer als Klappenventil (10, 11, 12, 13, 14) ausgebildeten Schließvorrichtung (5) versehen ist, die das Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung (2) verhindert, jedoch die Luftzufuhr in den unteren Bereich (3) des Behälters (1) beim Ausgießen der Flüssigkeit ermöglicht.
Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1. Der geltende Patentanspruch 8 lautet in der berichtigten Fassung:
Verbindungsleitung (2) zum Einführen in einem Flüssigkeitsbehälter, dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindungsleitung (2) an ihrem unteren Ende mit einer als Klappenventil (10, 11, 12, 13, 14) ausgebildeten Schließvorrichtung (5) versehen ist, die das Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung (2) verhindert, jedoch die Luftzufuhr durch die Verbindungsleitung (2) und die Schließvorrichtung (5) ermöglicht, wenn die Verbindungsleitung (2) in einem Flüsigkeitsbehälter eingeführt ist und Flüssigkeit aus dem Behälter ausgegossen wird, und daß die Verbindungsleitung (2) an ihrem oberen Ende mit einer Befestigungsvorrichtung (15) zur Anbringung an der Ausgießöffnung (6) eines Behälters versehen ist. Zwei weitere Unteransprüche betreffen Weiterbildungen der Verbindungsleitung nach Patentanspruch 8. Der Anmelder ist der Ansicht, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche seien durch die entgegengehaltenen Druckschriften weder vorweggenommen noch nahegelegt. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Außer den vorstehend genannten Schriften ist dem Anmeldungsvorschlag das deutsche Gebrauchsmuster 296 01 823 entgegengehalten worden. In den Anmeldungsunterlagen ist die deutsche Offenlegungsschrift 43 35 738 erwähnt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 9. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 6 und 10. Die Verbindungsleitung nach dem geltenden Anspruch 8 entspricht der des ursprünglich eingereichten Anspruchs 11, ergänzt um das kennzeichnende Merkmal des ursprünglich eingereichten Anspruchs 9. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 9 und 10 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 12 und 13. B. Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Von den in den Entgegenhaltungen gezeigten Vorrichtungen unterscheidet er sich jeweils zumindest durch die Ausbildung der Schließvorrichtung in der Form eines Klappenventils am im Behälter befindlichen Ende der Verbindungsleitung.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Er geht aus von einem Behälter, wie er beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 bekannt ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei einem derartigen Behälter ist als nachteilig empfunden worden, daß die im Behälter befindliche Flüssigkeit in die Verbindungsleitung eindringen kann, wodurch beim Ausgießen das Eintreten von Luft und damit ein gleichmäßiges Ausfließen der Flüssigkeit behindert werden können. Der Erfinder hat nun erkannt, daß sich dieser Nachteil vermeiden läßt, wenn das im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung mit einer als Klappenventil ausgebildeten Schließvorrichtung versehen ist, die das Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung verhindert, wobei dieses Klappenventil so angeordnet ist, daß es beim Ausgießen der Flüssigkeit die Luftzufuhr in den unteren Bereich des Behälters ermöglicht.
Eine Anregung, den aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 bekannten Behälter in der beanspruchten Weise auszubilden, enthält diese Schrift ersichtlich nicht.
b) Die deutsche Patentschrift 940 819 zeigt und beschreibt einen Ausguß, der für die Entleerung von Kanistern und anderen Flüssigkeitsbehältern bestimmt ist. Er ist mit einem Rohr (2) versehen, das an seinem unteren Ende (4) einen kugelförmigen Ventilkörper (5) aufweist, der den Eintritt von Luft in den Behälter während des Ausgießens der Flüssigkeit ermöglicht. Diese Schrift konnte somit den Fachmann allenfalls anregen, das in dem Behälter befindliche Ende der Luftleitung des Behälters nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 mit einer Schließvorrichtung in Form eines Kugelventils zu versehen, was ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht. Eine Anregung, die Schließvorrichtung statt in der Form eines Kugelventils im Bedarfsfall auch als Klappenventil auszubilden, enthält die deutsche Patentschrift 940 819 nicht. Zwar ist auf S 2 Z 16/17 dieser Patentschrift allgemein von einem "Ventilkörper" die Rede. Den nachfolgenden Ausführungen in Z 18 - 27 entnimmt der Fachmann aber, dass es sich hierbei nur um einen kugelförmigen, nicht aber um einen klappenförmigen Ventilkörper handeln kann, denn der darin geschilderte Mangel wonach "der Eintritt der Luft... stark gedrosselt und hierdurch ungenügend (ist)", würde bei einem Klappenventil nicht auftreten. Dieses Verständnis der deutschen Patentschrift 940 819 wird auch dadurch bestätigt, dass die darin am Schluss zitierte französische Patentschrift 586 111 ebenfalls kugelförmige Ventilkörper zeigt und folgerichtig ein "kugelförmiger Ventilkörper" im Oberbegriff des Patentanspruchs der deutschen Patentschrift 940 819 aufgeführt ist.
c) Die in der internationalen Patentanmeldung WO 97/08068 beschriebene Einrichtung (5) zur Belüftung eines Flüssigkeitsbehälters (1) während des Entleerens enthält ebenfalls eine Leitung (9, 10), deren in den Behälter ragendes Ende mit einem Absperrventil (14) versehen ist, dessen Absperrorgan (16) kugelförmig, aber nicht als Klappenventil ausgebildet ist. Auch diese Schrift konnte dem Fachmann somit keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben.
d) Die britische Patentanmeldung 2 041 897 zeigt mit den Figuren 1, 2, 5 und 6 Behälter (container) für Flüssigkeiten (liquid 12), insbesondere für dickflüssige Stoffe (syrup), mit einer Ausgießöffnung (outlet 14) und mit einer Verbindungsleitung (tube 18) zwischen dem Behälteraußenraum und dem unteren Bereich des Behälters. Das im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung ist mit einem kappenförmigen Aufsatz (sealing ring, Fig 1 und 2 iVm S 3 Z 79 bis 86) oder mit einem Stopfen (plug 42, Fig 5 und 6) verschlossen. Im oberen Bereich des Behälters ist die Verbindungsleitung mit einem Membranventil (membrane 36) versehen. Zur Entleerung seines Inhalts wird der Behälter zunächst auf den Kopf gestellt, sodann wird die Kappe bzw der Stopfen vom Ende der Verbindungsleitung entfernt. Ein Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung wird durch einen entsprechend bemessenen Füllungsgrad des Behälters vermieden. Die Luftzufuhr in den Behälter bei der Flüssigkeitsentnahme erfolgt über das Membranventil. Eine Anregung das im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung dieser bekannten Behälter in der beanspruchten Weise auszubilden, enthält auch diese Schrift nicht. Zwar wird bei einem weiteren Behälter nach dieser Schrift (vgl Fig 7 und 8 iVm mit zugehöriger Beschreibung) auch ein Klappenventil (one-way valve 50) gezeigt und beschrieben. Dieses ist aber an dem im Behälter befindlichen Anfang der Verbindungsleitung angeordnet und dort lediglich zur Entlüftung des Behälters in der Gebrauchsstellung im Falle eines erhöhten Innendrucks bestimmt und geeignet. Zur Belüftung des Innenraumes während des Ausgießens ist dieses Klappenventil - jedenfalls an diesem Einbauort und in dieser Einbaulage - ebenso ungeeignet wie zur Verhinderung des Eindringens von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung. Letzteres geschieht ungehindert - wie beim Behälter nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 - über das ständig offene im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung.
Der Senat verkennt nicht, daß der Behälter nach dem geltenden Anspruch 1 vorläge, wenn das in Figur 8 der britischen Patentanmeldung gezeigte Klappenventil (50) in geeigneter Weise an Stelle des Stopfens (42) am unteren Ende der Leitung (18) des Behälters nach Figur 5 dieser Schrift angeordnet wäre. Diese Betrachtungsweise der britischen Patentanmeldung hält der Senat aber für rückschauend in Kenntnis des Anmeldungsvorschlages und deshalb patentrechtlich für unzulässig.
e) Der belüftete Ausgießer für Flüssigkeiten nach dem deutschen Gebrauchsmuster 296 01 823 liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab, weil er weder eine Verbindungsleitung, noch eine Schließvorrichtung aufweist. Auch er konnte deshalb keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben. Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Gründen gewährbar.
Zu berücksichtigen ist auch, daß der Behälter nach Anspruch 1 als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der besseren Entleerbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
C. Die Patentansprüche 2 bis 7 enthalten Ausgestaltungen des Behälters nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar. D. Die Verbindungsleitung nach Patentanspruch 8 enthält sämtliche Merkmale der Verbindungsleitung des Behälters nach Patentanspruch 1. Da dessen Patentfähigkeit ausschließlich auf der beanspruchten Ausgestaltung des darin befindlichen Endes seiner Verbindungsleitung beruht, gelten die Erwägungen des Senats zu seiner Patentfähigkeit für die Verbindungsleitung nach Anspruch 8 entsprechend. Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 9 und 10, deren kennzeichnende Merkmale inhaltlich denen der Patentansprüche 5 und 6 entsprechen. Die Patentansprüche 8 bis 10 sind somit ebenfalls gewährbar.
Die Berichtigung des Anspruchs 8 erfolgt zur Beseitigung eines Übertragungsfehlers, zu der die Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders, Frau Patentanwältin Dr. Siewers, telefonisch die Zustimmung erteilt hat. Die Änderung der Beschreibung (S 3 Abs 2 Satz 2) dient der Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.
Die Abänderung der Bildbezeichnungen wurde zur Anpassung an die geltende Beschreibung durchgeführt. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen Mr/Bb