Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 31.08.2000 – 11 W (pat) 94/99
11. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 31. August 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 44 453 …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Juli 1999 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der am 10. August 2000 eingegangenen neuen Ansprüche 1-9, im übrigen nach den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I. Auf die am 24. Dezember 1993 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 44 453 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels" erteilt und die Erteilung am 30. Mai 1996 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der G… KG in N… hin hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 27. Juli 1999 widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf einen offenkundig vorbenutzten Gegenstand, den "Flachstapelanleger FN" der G… KG (2), nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Erfindung sei aus dem Stand der Technik weder vorbekannt noch durch diesen nahegelegt. So gingen aus der DE 37 06 747 A1 (1) lediglich die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale hervor. Der "Flachstapelanleger FN" (2) besitze zwar einen schwenkbaren Arm aber kein Trägergerüst im Sinne des Patents. Ein solches ermögliche sowohl einen Schutz des Blattstapels vor unerwünschten mechanischen Einwirkungen als auch eine gute Zugänglichkeit des Stapels in der hochgeschwenkten Position bei verkürzten Hebelarmen. Hierfür gebe der genannte Stand der Technik keine Anregung.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der am 10. August 2000 eingegangenen neuen Ansprüche 1-9, im übrigen nach den erteilten Unterlagen. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der schwenkbare Arm des Flachstapelanlegers FN (2) werde vom Fachmann als "Gerüst" verstanden. Bei großen Bogenformaten biete es sich an, die Schwenkachse für dieses Gerüst näher zur Bogenmitte zu verlegen und damit den Schwenkarm zu verkürzen, da hierdurch die am Gerüst befestigten Einrichtungen im hochgeschwenkten Zustand besser zu erreichen seien. Ein Schutz des Bogenstapels vor mechanischen Einwirkungen ergebe sich schon durch eine die Bogenabmessungen übergreifende Bauform des Flachstapelanlegers nach (1), Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung. Es bedürfe keiner erfinderischen Tätigkeit, beide Verbesserungen an dem Flachstapelanleger FN (2) vorzusehen, wodurch man bereits beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels, wobei an einem Trägergerüst Einrichtungen (Stapelanschläge (26), Bläser (29)) vorgesehen sind, welche auf die einer Verarbeitungsmaschine abgewandte Hinterkante des Anlegerstapels einwirken und an diese zustellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass oberhalb des Anlegerstapels (1) das die Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreifende Trägergerüst (8) derart angeordnet ist, dass das Trägergerüst (8) eine den oberen Stapelbereich umfassende Begrenzung bildet, dass dieses aus einer parallel zur Oberseite des Anlegerstapels (1) orientierten Ebene heraus um eine quer zur Vereinzelungsrichtung über dem Stapel angeordnete Achse (9) verschwenkbar ist und dass die Achse (9) etwa mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens angeordnet ist." Bezüglich des Wortlauts der geltenden Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, die Zugänglichkeit eines Anlegerstapelbereiches zu verbessern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß ihrem Antrag. Durchschnittsfachmann ist hier ein Techniker oder Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Handhabung von blattförmigen Material besitzt und sich mit Blattanlegern beschäftigt. Die geltenden Ansprüche 1 bis 9 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1 und 2 iVm der Beschreibung S. 7 Abs 1 bzw Sp 3 Z 66 und 67. Die Ansprüche 2 bis 9 leiten sich inhaltlich aus den ursprünglichen und den erteilten Ansprüchen 3 bis 10 her. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind seine Merkmale bekannt. Bei dem Flachstapelanleger FN (2) ist schon die Schwenkachse für den die Einrichtungen tragenden Arm an dem einen Ende des Blattstapels angeordnet, also weder über dem Stapel noch mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Stapels, wie beim Patent. Bei dem "Arm" handelt es sich zudem um ein Gebilde mit überwiegend eindimensionaler Erstreckung, das lediglich die Längsabmessung des Bogenstapels übergreift und schon deswegen nicht als ein Trägergerüst im Sinne des Patents zu verstehen ist. Für dieses ist im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ausdrücklich gefordert, daß es die Abmessungen (Plural !) eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreifen soll, also Länge und Breite, wodurch eindeutig ein sich überwiegend zweidimensional erstreckendes Bauteil definiert ist. Etwas anderes ist den gesamten Unterlagen des Patents nicht entnehmbar. Die Auffassung der Patentabteilung im Zurückweisungsbeschluß, wonach es dem Patentgegenstand im Vergleich zum Flachstapelanleger FN (2) an Neuheit fehle, weil dessen "Arm" vom Fachmann als "Trägergerüst" im Sinne des Patents gesehen werde, ist deshalb nicht zutreffend, so daß ihr Beschluß aufzuheben war.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar. Ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von dem Flachstapelanleger FN (2) auszugehen, dessen offenkundige Vorbenutzung unbestritten ist und dessen konstruktiver Aufbau ua aus den in den Akten befindlichen Kopien einer Photographie sowie dem Prospektblatt "Flachstapelanleger FN" der G… KG ersichtlich ist. Hiernach handelt es sich um eine Vorrichtung zum Vereinzeln des obersten Bogens eines Anlegerstapels, bei der an einem schwenkbar gelagerten Arm Einrichtungen vorhanden sind, die auf die einer Verarbeitungsmaschine abgewandte Hinterkante des Anlegerstapels einwirken und an diese zustellbar sind. Der Arm ist hierbei um eine Achse schwenkbar, die oberhalb des Anlegerstapels an dessen der Verarbeitungsmaschine zugewandten Vorderkante und quer zur Vereinzelungseinrichtung angeordnet ist.
Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit dadurch, daß anstatt des Schwenkarms oberhalb des Anlegerstapels ein die Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreifendes Trägergerüst derart angeordnet ist, daß das Trägergerüst eine den oberen Stapelbereich umfassende Begrenzung bildet. Außerdem ist das Trägergerüst um eine über dem Stapel angeordnete Achse verschwenkbar, wobei die Achse etwa mittig zu den Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens angeordnet ist, entgegen der Schwenkachse des Schwenkarms nach (2), die am Bogenende liegt.
Für eine entsprechende Umgestaltung des bekannten Flachstapelanlegers hat der Fachmann keinen Anlaß. Gründe hierfür sind nicht erkennbar und von der Einsprechenden auch nicht überzeugend geltend gemacht. So ergibt sich schon die objektiv vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 insgesamt tatsächlich gelöste Aufgabe, nämlich die Zugänglichkeit des Bogenstapels und der am Trägergerüst befestigten Einrichtungen zu verbessern sowie einen Abschirmung des Bogenstapels gegen äußere Einwirkungen zu erreichen, nicht ohne weiteres aus der Kenntnis des Flachstapelanlegers FN (2).
Auch die Druckschrift (1) führt weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Flachstapelanleger FN (2) zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Gemäß den Fig. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung betrifft (1) einen Flachstapelanleger, der an die Hinterkante eines auf einer Palette angelieferten Papierlagenstapels 1 aus mehreren Papierlagen 2 ansetzbar ist und der durch Deckel aus Pappe 3 getrennten Papierlagenblöcke vom Stapel abspaltet und der weiteren Verarbeitung zuführt. Hierzu dienen vor allem zwei Separiereinheiten 27, 28, die oberhalb der den Papierlagenstapel aufnehmenden Palettenstation auf einem Schlitten 29 angeordnet sind, der mittels Motor 30 auf Zahnstangenführungen 32, 33 verfahrbar ist, die von einem Trägergerüst 34 gehalten werden. Eine Schwenkbarkeit dieser Anordnung um eine horizontale Achse liegt nicht vor. Deshalb gibt es auch keinen Anlaß und keine Anregung dazu, die genannten Trägereinrichtungen für die Separiereinheiten als ein schwenkbares Trägergerüst mit Schwenkachse oberhalb der Mitte eines maximal verarbeitbaren Bogens auszubilden. Tatsächlich soll gemäß Sp 5 Z 28-37 die Zugänglichkeit der Palettenstation dadurch gewährleistet werden, daß die Separiereinheiten auf dem verfahrbaren Schlitten 29 angeordnet sind und damit durch Bewegungen in der Trägergerüstebene aus dem Palettenbereich gefahren werden können. Demgegenüber geht die Erfindung in eine völlig andere Richtung und sieht ein Verschwenken des gesamten Trägergerüsts vor. Ein solches Vorgehen erfordert regelmäßig erfinderische Tätigkeit. Das weitere Vorbringen der Einsprechenden, daß die Vorrichtung nach (1) die Abmessungen eines maximal verarbeitbaren Bogens übergreife und deshalb den Bogenstapel abschirme, wie der Fachmann ohne weiteres aus Figur 1 erkenne, beruht offensichtlich auf einer unzulässigen Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Denn in (1) findet sich keinerlei Hinweis darauf, daß durch die Form und Größe des Trägergerüstes 34, das sich überwiegend vom Papierlagenstapel 1 weg erstreckt, ein Schutz des Papierlagenstapels 1 gegen äußere Einwirkungen erreicht werden kann oder soll.
Die im Patenterteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren noch genannte DE 36 19 676 A1 (3) liegt vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab als (1). Sie hat im Beschwerdeverfahren ohnehin keine Rolle mehr gespielt und kann ersichtlich die Patentfähigkieit des Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch nicht in einer Zusammenschau mit (1) oder dem Flachstapelanleger FN (2) in Frage stellen.
Patentanspruch 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien und hat somit Bestand. Die Ansprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit diesem Bestand.
Niedlich Dr. Henkel Hotz Skribanowitz prö