Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 29.05.2000 – 34 W (pat) 25/99

34. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 25/99

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(Aktenzeichen) B E W E I S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 49 510.1-15 … …

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Ihsen

beschlossen:

I. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Einsprechenden 1.

1. Der Geschäftsführer der Einsprechenden 1, Herr K… habe auf der Messe "Ligna" im Mai 1993 den Prospekt T 90 Der Firma "centauro" erhalten und mitgenommen.

2. Der Prospekt T 90 sei vor dem Prioritätstag des Patents öffentlich zugänglich gewesen, durch Vernehmung der Zeugen Frau W… zu 1 und Herrn M… zu 2. Eine eventuelle Vernehmung des Herrn K1… als Partei bleibt vorbehalten.

II. Die Beweisaufnahme kann am 18. Juli 2000 nur durchgeführt werden, wenn beide Zeugen von der Einsprechenden 1 - wie angekündigt - gestellt werden. Sollte die Einsprechende 1 dazu nicht in der Lage sein, ist dies dem Gericht rechtzeitig vor dem Termin vom 18. Juli 2000 mitzuteilen.

III. Eine Ergänzung dieses Beweisbeschlusses bleibt vorbehalten. Lauster Hövelmann Dr. Barton Ihsen Bb