Rechtsprechung / BPatG / 34. Senat / 2000
BPatG Beschluss vom 15.02.2000 – 34 W (pat) 31/98
34. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 15. Februar 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 06 494 … …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Lauster sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Der erteilte Patentanspruch lautet:
Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten unter Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner durch Reduzierung der Wärmezufuhr zu der betreffenden Wohneinheit während der in die Regeleinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Heizungsanlage mit mindestens zwei Heizkreisen durch Aufschaltung einer Abwesenheitszeit auf den Regler der betreffende Heizkreis abgeschaltet und die Einschaltzeiten der für alle Heizkreise gemeinsamen Anlagenbereiche, z. B. Brauchwassererwärmung oder Heizwasserzirkulation, nach den Einschaltzeiten der verbliebenen Heizkreise bestimmt werden und daß die Heizungsanlage bei Abwesenheit aller Bewohner nur im Stützbetrieb, insbesondere zur Einhaltung eines Frostschutzes, betrieben wird. Im Verfahren ist ua folgender Stand der Technik:
DE 31 21 596 A1, Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital, Fa Landis u. Gyr, Druckvermerk Juli 1989. Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik für neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechenden sehen beim Gegenstand des Streitpatents keine Neuheit, zumindest aber keine erfinderische Tätigkeit gegeben. Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Einsprüche waren zulässig.
1. Das beanspruchte Verfahren ist gegenüber dem oa Stand der Technik neu. Der DE 31 21 596 A1 ist ein Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten unter Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs entnehmbar. Entgegen den Ausführungen der Patentabteilung im angefochtenen Beschluß auf S 5 fehlt in der Entgegenhaltung das kennzeichnende Merkmal, daß die Einschaltzeiten der für alle Heizkreise gemeinsamen Anlagenbereiche, zB Brauchwassererwärmung oder Heizwasserzirkulation, nach den Einschaltzeiten der verbliebenen Heizkreise bestimmt werden. Die im Beschluß hierzu angesprochene Stelle S 13 f besagt vielmehr lediglich, daß die Heizleistung der Zentralheizungsanlage proportional der Nachfrage aller Wohneinheiten des Gebäudes eingestellt wird, s S 13 Z 27 und Z 34 bis S 14 Z 2. In der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital ist nicht gesagt, daß - im Falle mehrerer Wohnungseinheiten - unter Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner die Wärmezufuhr zu einer bestimmten Wohnungseinheit während der in die Regeleinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten reduziert wird.
2. Das beanspruchte Verfahren ist wohl gewerblich anwendbar. Es beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Ausgangspunkt der Erfindung ist die DE 31 21 596 A1, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 5 ff. Zur Durchführung des in der Entgegenhaltung offenbarten Verfahrens zur Regelung einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten sind die Wohnungseinheiten 10a - 10f jeweils mit Peripherieeinheiten 20a - 20f als Teil der gesamten Regeleinrichtung ausgerüstet. Jede Peripherieeinheit kann Signale mit jeweils einer Programmier- und Anzeigeeinrichtung 26 austauschen. Von den Peripherieeinheiten gehen Steuersignale an Ventile 21, die für die jeweilige Wohnungseinheit die Menge des Heizmediums steuern, s S 6 (handschriftlich) Abs 3. Die Berücksichtigung der Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner ist möglich, s S 16 Abs 1. Sie führt zu einer Reduzierung der Wärmezufuhr zu der betreffenden Wohneinheit während der in die jeweilige Programmier- und Anzeigeeinrichtung eingegebenen Abwesenheitszeiten durch Einwirkung auf das der Wohneinheit zugeordnete Ventil 21, s S 16 Abs 1 und S 12 Abs 3. Hiervon ausgehend ist die dem Streitpatent zugrundegelegte Aufgabe formuliert, bei einer Heizungsanlage mit mehreren Heizkreisen während längerer Abwesenheit einzelner oder aller Bewohner unwirtschaftliche Betriebszustände zu vermeiden, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 30 ff. Als Lösung wird ein Verfahren zur Regelung einer Heizungsanlage nach dem einzigen Patentanspruch vorgeschlagen. Der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital sind Geräte zur Durchführung eines Verfahrens zur Regelung einer Heizungsanlage entnehmbar.
Die Einsatzmöglichkeiten bei einer - Heizungsanlage für ein Objekt mit zwei Heizkreisen, s S 10 Nr 4.4, und bei einer - Heizungsanlage für ein Objekt mit mehreren Heizzonen, zB Siedlungen mit zentraler Heizung, s S 10 Nrn 4.2 und 4.4, dh bei einer Heizungsanlage für mehrere Wohnungseinheiten sind speziell angesprochen. Das Reglersortiment SIGMAGYR RVP Digital umfaßt verschiedene Reglertypen, von denen die Ausführung RVP75.230 nach S 6 Nr 2.1 den vollen Funktionsumfang besitzt. Die Beschreibung in der Firmenschrift stellt insbesondere auf die Einsatzmöglichkeiten dieses Geräts in einer Heizungsanlage für ein Objekt mit zwei Heizkreisen ab. Dafür stehen zwei Wochenheizprogramme (jedes mit individuellen Einschaltzeiten) zur Verfügung, die den beiden Heizkreisen in bestimmter Weise zugeordnet sein können. Wochenheizprogramm 1 ist immer für Heizkreis 1 maßgebend und kann zusätzlich Heizkreis 2 zugeordnet sein. Wochenheizprogramm 2 kann Heizkreis 2 und/oder der Brauch-Warmwasserbereitung und der Zirkulationspumpe zugeordnet sein, s S 20 Nrn 7.8.1 und 7.8.2. Nach S 23 f Nr 8.3.1 ff kann die Freigabe der Brauchwasserladung - diese bildet einen für alle Heizkreise gemeinsamen Anlagebereich - auf verschiedene Arten erfolgen. In 8.3.2 ist gesagt, daß die Freigabe "jeweils eine Stunde vor dem frühesten Heizbeginn gemäß Wochenprogramm 1 oder 2 ..." startet und "beim spätesten Ausschaltpunkt gemäß Wochenprogramm 1 oder 2" endet. Wird nach der in Nr 7.8.1 beschriebenen Möglichkeit auch der Heizkreis 2 nach Wochenheizprogramm 1 gefahren, richtet sich die Brauchwasserbereitung nach diesem verbliebenen Wochenheizprogramm 1, s S 23 f Nr 8.3 und Abb 8.4. Das Gerät RVP75.230 eröffnet die Möglichkeit, ein Ferienprogramm, dieses mit einer bestimmten Betriebsart, auszuwählen, und Abwesenheitszeiten auf den Regler aufzuschalten, s S 31 Nr 21. Betriebsart kann zB "durchgehend Spartemperatur" sein, s S 31 Nrn 8 und 20. Der Regler verfügt über eine in allen Betriebsarten wirksame Frostschutzfunktion, s S 27 f Nrn 9.2.1 bis 9.2.4. Somit bleibt auch bei Umschaltung der Regelung auf Ferienbetrieb mit Spartemperatur der Frostschutz erhalten.
Der Entgegenhaltung ist also der Gedanke entnehmbar, die Einschaltzeiten der Brauchwasserbereitung bei einer Anlage mit zwei Heizkreisen und im Bedarfsfall wegschaltbaren Wochenheizprogrammen nach den Einschaltzeiten des verbleibenden Wochenheizprogramms zu bestimmen und den Frostschutz auch bei Aufschaltung von Abwesenheitszeiten stets aufrechtzuerhalten. Daß ein solches Vorgehen im Sinne der Aufgabe des Streitpatents vorteilhaft ist, liegt für den Fachmann auf der Hand. Mit diesem Gedanken hat der Fachmann eine Anregung, das in der Firmendruckschrift SIGMAGYR RVP Digital am Beispiel einer Anlage mit zwei Wochenheizprogrammen für eine Wohnungseinheit ausführlich beschriebene Vorgehen auch im Falle einer Anlage für zwei oder mehr Wohnungseinheiten nach der DE 31 21 596 A1 in Verbindung mit den diesen Wohnungseinheiten jeweils zugeordneten Heizprogrammen einzusetzen. Dies gilt umso mehr, als in der Firmendruckschrift SIGMAGYR schon die Möglichkeit genannt ist, die Regelung für eine Heizungsanlage mit mehreren Heizzonen, zB Siedlungen mit zentraler Heizung, einzusetzen und dafür auch spezielle Geräte, nämlich zB die Regler RVP45.500 aufgeführt sind. Diese Geräte haben einen reduzierten Leistungsumfang, beinhalten aber die Möglichkeit, die wichtigsten Funktionen von einer Wohnungseinheit aus aufzurufen, s Tabelle S 7 und Abb 4.2 auf S 10. Der Gegenstand des Streitpatents ergibt sich damit in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der beiden genannten Druckschriften.
Die notwendige Anpassung beim Übergang von einem System mit zwei Heizkreisen unterschiedlicher Heizsysteme, wie in der Firmendruckschrift im einzelnen erörtert, auf ein System mit zwei oder mehr Heizzonen, bzw ein System mit zwei oder mehr Wohnungseinheiten liegt im Bereich des Fachkönnens.
Lauster Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Fa