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Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 17.09.2026 – I ZR 256/25

1. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZR256.25.0

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen? 2. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen? 3. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht? 4. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?

Tenor§

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

5. Was ist unter einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zu verstehen?

6. Ist im Rahmen der Beurteilung, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 gegeben ist, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen?

7. Kann eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 angenommen werden, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht?

8. Hängt das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen ab?

Gründe§

1

A. Die Parteien waren gut befreundet. Sie tauschten sich über den Messengerdienst WhatsApp regelmäßig vertraulich über private und berufliche Themen aus, unter anderem über die Verhältnisse in der Schönheitsarztpraxis, in der die Klägerin als medizinische Fachangestellte tätig war. Die Beklagte kennt den Arzt, der Inhaber dieser Praxis ist, und dessen Lebensgefährtin von gemeinsamen Treffen, unter anderem von einer Silvesterfeier. Die Lebensgefährtin des Arztes ist auch die Office-Managerin der Schönheitsarztpraxis.

2

Während eines gemeinsamen Urlaubs von Ende Juli bis 4. August 2023 zerstritten sich die Parteien. Die Beklagte leitete daraufhin der Lebensgefährtin des Arztes verschiedene, am 9., 22. und 23. März 2023 sowie am 21. Juli 2023 unter den Parteien ausgetauschte WhatsApp-Nachrichten weiter. Der Arzt sprach gegenüber der Klägerin mit zwei Schreiben vom 3. August 2023 ohne Begründung die außerordentliche Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses aus, hilfsweise kündigte er das Anstellungsverhältnis ordentlich.

3

Die Klägerin ließ die Beklagte erfolglos abmahnen und nahm sie in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte gab daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung zu tragen.

4

Nach erfolgloser Aufforderung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin Klage erhoben mit den Anträgen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Weiterleitung der WhatsApp-Nachrichten vom 9. März 2023, 22. März 2023, 23. März 2023 und 21. Juli 2023 durch die Beklagte in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Das Landgericht hat die Beklagte im Wege eines Versäumnisurteils antragsgemäß verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten (LG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2024 - 27 O 75/24, juris).

6

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Aufhebung des vorangehenden Versäumnisurteils abgeändert und die Klage abgewiesen.

7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

8

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist das Verfahren daher auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

9

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz zu. Die Klägerin könne einen solchen Anspruch insbesondere nicht auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO stützen, weil die Datenschutz-Grundverordnung wegen des Eingreifens der Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO) im Streitfall nicht anwendbar sei. Auch eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung oder einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG) könne die Klägerin nicht verlangen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 StGB wegen Verstoßes gegen das Briefgeheimnis bestehe ebenfalls nicht.

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II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung eröffnet ist.

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1. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind unter "personenbezogenen Daten" alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO bezeichnet der Ausdruck "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO, der der Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht, findet die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (sogenannte "Haushaltsausnahme").

12

2. Die in Art. 2 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung sind erfüllt. Durch das Weiterleiten der zwischen den Parteien ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten an eine dritte Person wurden personenbezogene Daten der Klägerin im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die in einem Dateisystem gespeichert waren, durch Übermittlung offengelegt und damit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 DSGVO teilweise automatisiert verarbeitet (zu diesem Begriff vgl. Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 15 f.; Gola/Bronner in Gola/Heckmann/Rost, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 9).

13

3. Fraglich ist, ob die Bewertung des Berufungsgerichts zutrifft, die in Rede stehende Datenverarbeitung sei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, weil es sich dabei um eine ausschließlich persönliche Tätigkeit handle.

14

a) Eine Definition des in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO verwendeten Begriffs "persönlich" nimmt die Datenschutz-Grundverordnung nicht vor. Erwägungsgrund 18 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung lässt sich entnehmen, dass unter die Haushaltsausnahme fallende Tätigkeiten jedenfalls keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen dürfen. Als Beispiele für persönliche oder familiäre Tätigkeiten werden in Satz 2 - wie auch schon in Erwägungsgrund 12 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG zur Vorgängerregelung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG - das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen und darüber hinaus nunmehr auch die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten angeführt.

15

b) Nach der zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beziehen sich die Ausdrücke "persönlich" und "familiär" auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-212/13, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 31] - Ryneš; Urteil vom 10. Juli 2018 - C-25/17, NJW 2019, 285 Rn. 41 - Jehovan todistajat). Die für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehene Ausnahme zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten ist eng auszulegen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 29 f.] - Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 37 - Jehovan todistajat; EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - C-345/17, GRUR 2019, 760 [juris Rn. 41] - Buivids). Sie betrifft nur Datenverarbeitungen, die zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-461/22, FamRZ 2024, 1501 [juris Rn. 23] - MK [Berufsbetreuer]). Eine Tätigkeit kann nicht als ausschließlich persönlich oder familiär angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-101/01, Slg. 2003, I-12971 = MMR 2004, 95 [juris Rn. 47] - Lindqvist; Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07, Slg. 2008, I-9831 = MMR 2009, 175 [juris Rn. 44] - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 33] - Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 42 - Jehovan todistajat).

16

c) Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Berufungsgericht gemeint, die Haushaltsausnahme greife im Streitfall ein, weil die Beklagte nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit von ihr gehandelt habe und die Datenverarbeitung auch nicht auf den öffentlichen Raum übergegriffen habe.

17

Mit der Weiterleitung der privaten WhatsApp-Korrespondenz an die Lebensgefährtin des Arztes, die zugleich Office-Managerin von dessen Praxis gewesen sei, habe die Beklagte eine ausschließlich persönliche Tätigkeit vorgenommen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich nicht, dass die Haushaltsausnahme nicht anwendbar sei, wenn die Datenverarbeitung für Dritte berufliche oder wirtschaftliche Konsequenzen habe oder haben könne. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Weiterleitung der mit der Klägerin ausgetauschten Korrespondenz in einer beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehung zu dem Arzt oder zu dessen Gesellschaft oder seiner Lebensgefährtin gestanden hätte, sei weder dargetan noch ersichtlich. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Arzt komme es trotz des Umstands nicht an, dass die Beklagte mit der Weiterleitung der Nachrichten eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben möge. Die Beklagte habe dennoch nicht aus eigenen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Interessen gehandelt, sondern entweder, um der Klägerin "eins auszuwischen", oder weil sie sich dem Arzt und/oder seiner Lebensgefährtin freundschaftlich verbunden gefühlt habe oder dem Arzt habe "helfen" wollen. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ging es der Beklagten nach eigenem Bekunden darum, "die Praxis ihres guten Freundes ... zu schützen", sowie darum, Schaden von der Praxis abzuwenden.

18

Die Weiterleitung der WhatsApp-Korrespondenz habe auch nicht über die Privatsphäre der Beklagten hinaus auf den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Die Beklagte habe die Nachrichten ausschließlich der Lebensgefährtin des Arztes zukommen lassen, wenn auch mit dem Ziel, jedenfalls aber in dem Bewusstsein, dass diese sie dem Arzt zur Kenntnis bringen würde. Eine Weitergabe an andere Personen sei von ihr ersichtlich nicht bezweckt und für sie auch nicht als sichere Folge vorauszusehen gewesen.

19

d) Fraglich ist, ob die rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts zutrifft.

20

aa) Nach den zuvor (unter Rn. 15) dargestellten Maßstäben hat das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten erfolgt ist, zutreffend auf die Person des Verarbeitenden, also die Beklagte, abgestellt (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 31] - Ryneš; NJW 2019, 285 Rn. 41 - Jehovan Todistajat).

21

bb) Klärungsbedürftig ist, ob das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht gemeint hat, die Haushaltsausnahme greife im Streitfall ein, weil die in Rede stehende Datenverarbeitung weder einen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten aufweise noch auf den öffentlichen Raum übergegriffen habe.

22

Das Berufungsgericht hat sich hierbei an den Fallkonstellationen orientiert, zu denen der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, dass sie der Haushaltsausnahme nicht unterfallen. Aus Sicht des vorlegenden Senats erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO auch außerhalb dieser Konstellationen eingreifen kann. Hierzu fehlt es jedoch bislang an Maßgaben. Insbesondere lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine abstrakt-generelle - und damit eine vorhersehbare Rechtsanwendung ermöglichende - Definition dessen entnehmen, was unter einer ausschließlich persönlichen (oder familiären) Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25, Vorlagefrage 1). Hierauf zielt die erste Vorlagefrage.

23

cc) Fraglich ist weiter, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Beklagte habe mit der Weiterleitung der Korrespondenz eine ausschließlich persönliche Tätigkeit vorgenommen, weil sie dabei nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit von ihr gehandelt habe, oder ob sich aus dem von der Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen mit der Weiterleitung verfolgten Zweck etwas anderes ergibt.

24

Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bislang nicht geklärt, ob im Rahmen der Beurteilung, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25, Vorlagefrage 2). Hierauf zielt die zweite Vorlagefrage.

25

(1) Die zu Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verhalten sich hierzu nicht ausdrücklich. Die vom Gerichtshof verwendeten Formulierungen in den Entscheidungen "Jehovan todistajat" (EuGH, NJW 2019, 285 Rn. 44: "den Zweck hat, den Glauben ... zu verbreiten") und "Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia" (EuGH, MMR 2009, 175 [juris Rn. 44]: "einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden sollen") deuten allerdings darauf hin, dass der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit als "ausschließlich persönlich oder familiär" angesehen werden kann, zu berücksichtigen ist.

26

(2) Nach einer in der Literatur weit verbreiteten und auch von nationalen Gerichten vertretenen Auffassung bestimmt es sich nach der Verkehrsanschauung, ob eine Datenverarbeitung persönlicher oder familiärer Natur ist (vgl. OGH, BeckRS 2021, 19302 Rn. 115; BVwG, BeckRS 2024, 40201 Rn. 27; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 26; Kühling/Raab in Kühling/Buchner aaO Art. 2 DSGVO Rn. 24; Ennöckl in Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 11; Ernst in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 18; Farinho in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert, General Data Protection Regulation, Art. 6 [1] [f] Video recording Rn. 17). Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten handelt, wird maßgeblich auf den (objektiv erkennbaren) Zweck abgestellt, zu dem die Datenverarbeitung erfolgt (vgl. OGH, BeckRS 2021, 19302 Rn. 115; BVwG, BeckRS 2024, 40201 Rn. 27; Schmidt in Taeger/Gabel, DSGVO - BDSG - TDDDG, 5. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 19 und 28; Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 31 und 34; Ernst in Paal/Pauly aaO Art. 2 DSGVO Rn. 18; Ennöckl in Sydow/Marsch aaO Art. 2 DSGVO Rn. 11; Plath/Plath/Struck/, DSGVO/BDSG/TDDDG, 5. Aufl., Art. 2 DSGVO Rn. 25; Papakonstantinou/De Hert in Spiecker gen. Döhmann/Papakonstantinou/Hornung/De Hert aaO Art. 2 Rn. 56). Indizien für eine ausschließlich persönliche oder familiäre Zweckbestimmung seien die erkennbare persönliche oder familiäre Motivation, der soziale Kontext sowie das Fehlen eines gewerblichen, öffentlichen oder politischen Hintergrunds (vgl. Schmidt in Taeger/Gabel aaO Art. 2 DSGVO Rn. 28; Ennöckl in Sydow/Marsch aaO Art. 2 DSGVO Rn. 11).

27

(3) Nach Auffassung des Generalanwalts in der Rechtssache "Ryneš" kann der Anwendungsbereich eines Instruments des Unionsrechts nicht von der subjektiven Zweckbestimmung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person abhängig sein, weil eine solche Zweckbestimmung weder anhand äußerer Umstände objektiv nachprüfbar noch den Personen gegenüber relevant sei, deren Rechte und Interessen durch die Datenverarbeitung berührt würden. Die Zielrichtung der Verarbeitung soll hingegen bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit eine Rolle spielen können (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-212/13 vom 10. Juli 2014 Rn. 40 und 43 bis 47; zustimmend Lang, K&R 2015, 105, 106).

28

(4) Aus Sicht des Senats spricht Vieles dafür, im Rahmen der Beurteilung, ob es sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten um eine solche zur Ausübung einer ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO handelt, auch den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck maßgeblich zu berücksichtigen, was jedenfalls dann gelten sollte, wenn dieser (wie im Streitfall) festgestellt oder anhand objektiver Kriterien erkennbar ist.

29

(a) Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO in der deutschen Sprachfassung legt eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks nahe, da dort von Datenverarbeitungen "zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" die Rede ist. Die englische und die französische Sprachfassung etwa bringen mit den Formulierungen "im Verlauf" ("in the course") und "im Rahmen" ("dans le cadre") eine solche Finalität der ausgeübten Tätigkeit zwar nicht in gleicher Weise zum Ausdruck. In vielen Fällen dürfte sich jedoch allein durch eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks feststellen lassen, ob ein Verarbeitungsvorgang "zur Ausübung", "im Verlauf" oder "im Rahmen" ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, wie es Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO voraussetzt.

30

(b) Ein Abstellen auf den mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck erscheint auch systemgerecht, da dies in zahlreichen weiteren Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vorgesehen ist (etwa in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, der ebenfalls den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung betrifft, sowie außerdem beispielsweise in Art. 4 Nr. 7, 9 und 16 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bis e, Art. 6 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 Buchst. h und j, Art. 14 Abs. 5 Buchst. b, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. d, Art. 18 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 3 DSGVO).

31

(c) Auch die Ziele der Datenschutz-Grundverordnung sprechen für eine Berücksichtigung des mit der Datenverarbeitung verfolgten Zwecks. Die Datenschutz-Grundverordnung soll ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 27] - Ryneš; NJW 2019, 285 [juris Rn. 35] - Jehovan todistajat, jeweils mwN). Der Schutz des in Art. 7 der EU-Grundrechtecharta garantierten Grundrechts auf Privatleben verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 293 [juris Rn. 28] - Ryneš, mwN).

32

dd) Ist der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck zu berücksichtigen, ist weiter klärungsbedürftig, ob sich daraus im Streitfall ergibt, dass mit der Datenverarbeitung keine ausschließlich persönliche Tätigkeit ausgeübt wurde (dritte Vorlagefrage).

33

(1) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Weiterleitung der privaten WhatsApp-Korrespondenz der Parteien an die (mit der Beklagten befreundete) Lebensgefährtin des Arztes, die auch Office-Managerin von dessen Praxis war, nach eigenen Angaben der Beklagten unter anderem dazu, dem Arzt zu "helfen", seine Praxis "zu schützen" und "Schaden von der Praxis abzuwenden". Das Berufungsgericht hat es außerdem als möglich erachtet, dass die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet hat. Hiervon ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich auszugehen.

34

(2) Fraglich ist, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, in der Datenverarbeitung liege auch in Anbetracht einer solchen Motivation eine ausschließlich persönliche Tätigkeit der Beklagten, weil sie nicht aus eigenen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Interessen gehandelt habe. Für diesen Standpunkt spricht, dass es nach den zuvor dargestellten Maßstäben für das Eingreifen der Haushaltsausnahme allein auf die Perspektive desjenigen ankommt, der die Daten verarbeitet. Davon ausgehend könnte das Berufungsgericht zu Recht maßgeblich darauf abgestellt haben, dass sich auch aus dem mit der Datenverarbeitung verfolgten Zweck kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten ergibt.

35

(3) Denkbar ist allerdings, dass eine Tätigkeit auch dann nicht als ausschließlich persönlich anzusehen ist, wenn sie zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht. In diesem Sinne hat das Landgericht argumentiert und gemeint, die Weiterleitung der Nachrichten gehe über die Ausübung einer ausschließlich persönlichen Tätigkeit hinaus, weil sie zumindest auch den gewerblichen Interessen des Arztes gedient habe. Hieraus ergebe sich ein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des 18. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung, in dem das Fehlen jeglichen Bezugs zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit als Abgrenzungskriterium genannt sei.

36

Welcher dieser Rechtsstandpunkte zutrifft, bedarf der Klärung. Darauf zielt die dritte Vorlagefrage.

37

ee) Klärungsbedürftig ist außerdem, ob das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen abhängt, wozu sich der Gerichtshof bislang ebenfalls nicht geäußert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25, Vorlagefrage 3). Hierauf zielt die vierte Vorlagefrage.

38

(1) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht kann die Ausnahme von der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nur gelten, soweit ausschließlich das Risiko besteht, das mit den (insbesondere in Erwägungsgrund 18 der Verordnung) anerkannten Fallgruppen der Datenverarbeitung für persönliche und familiäre Tätigkeiten - wie das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen - verbunden ist. In Fällen umfassender Überwachung - wie etwa die Vollüberwachung mit täglicher Zustellung der Aktivitätsberichte des Partners oder der Kinder, das Mitlesen von Chats und SMS, die Verhaltensüberwachung durch ein Heimvideosystem oder das Tracking des Standorts und die Erstellung von Bewegungsprofilen - könne die Berufung auf den persönlichen oder familiären Zweck nicht genügen, um die Datenverarbeitung aus jeder datenschutzrechtlichen Bewertung vollständig auszunehmen. Vielmehr forderten die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta eine Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 23 [dort widersprüchlich] und 32 f.; für eine Einzelfallabwägung auch Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.0, angenommen am 29. Januar 2020, S. 8 Nr. 13).

39

(2) Unter Berufung auf diese Auffassung macht die Revision geltend, die Weiterleitung des Schriftverkehrs der Parteien an Dritte entspreche den vom europäischen Gesetzgeber anerkannten Fallgruppen der Datenverarbeitung für persönliche oder familiäre Tätigkeiten nicht. Im Rahmen der gebotenen Grundrechtsabwägung überwögen die Belange der Klägerin bezüglich ihrer informationellen Selbstbestimmung betreffend ihre intimen, der Beklagten vertraulich mitgeteilten Informationen die Interessen der Beklagten deutlich. Der Klägerin "eins auszuwischen" sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse. Auch dass sich die Beklagte dem Arzt "freundschaftlich verbunden" gefühlt habe, vermöge den Datenschutzverstoß nicht zu rechtfertigen. Schließlich sei unerfindlich, inwiefern die Mitteilung intimer Gedanken der Klägerin an den Arzt geeignet gewesen sein solle, diesem zu "helfen".

40

(3) Aus Sicht des vorlegenden Senats dürfte es für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO auf eine Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen nicht ankommen.

41

In Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO ist eine solche Grundrechtsabwägung im Einzelfall nicht angelegt. Vielmehr nimmt die Datenschutz-Grundverordnung den Ausgleich zwischen den Grundrechten des Datenverarbeiters und denen der betroffenen Person(en) generell und unabhängig von den sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen vor, indem sie die Datenverarbeitung für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten ohne Nennung weiterer Voraussetzungen aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. dazu auch Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann aaO Art. 2 DSGVO Rn. 23).

42

Für diese Bewertung spricht außerdem, dass die vorhersehbare und unionsweit einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (zur Richtlinie 95/46/EG vgl. EuGH, MMR 2004, 95 [juris Rn. 41] - Lindqvist) gefährdet wäre, wenn das Eingreifen der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängen würde. Eindeutig ist dies jedoch nicht. Einer Klärung soll die vierte Vorlagefrage dienen.

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4. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche können sich grundsätzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die Datenschutz-Grundverordnung, deren Anwendbarkeit im Streitfall zu klären ist, genießt aufgrund des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts (vgl. BVerfGE 152, 216 [juris Rn. 34 und 41]) Anwendungsvorrang gegenüber den im Streitfall ebenfalls grundsätzlich einschlägigen Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 [juris Rn. 64]; Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19, NJW 2022, 1098 [juris Rn. 69]; Beschluss vom 17. September 2026 - I ZR 289/25 Rn. 59).

Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille