Tenor§
Auf den Antrag der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2025 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen und des weiteren Beteiligten zu 2 im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Die Betroffene hatte ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann, dem Beteiligten zu 2, im November 2021 eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, zugestellt am 9. Dezember 2024, hat das Amtsgericht mit Einverständnis der Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Kontrolle des Bevollmächtigten (einschließlich der Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten) eingerichtet und einen Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat ausschließlich die anwaltlich vertretene Betroffene am 9. Januar 2025 Beschwerde eingelegt, die nachfolgend durch einen anderen Rechtsanwalt begründet worden ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2025 „die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 09.01.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts [...] vom 02.12.2024“ zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des Beteiligten zu 2, mit denen sie zunächst die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht angestrebt haben. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 1. September 2025 die Bestellung des Kontrollbetreuers aufgehoben hatte, begehren die Betroffene nunmehr nach Maßgabe des § 62 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Recht, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts Rechtsmittelführerin im Beschwerdeverfahren ausschließlich die Betroffene war, während der Beteiligte zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kein Rechtsmittel geführt hat. Denn die Beschwerde ist durch Anwaltsschriftsatz vom 9. Januar 2025 ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Betreuten“ eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 hat eine andere Anwaltskanzlei unter Vorlage einer von der Betroffenen unterzeichneten Vollmacht mitgeteilt, dass die Betroffene nunmehr diese Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt habe. Die Begründung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 26. Februar 2025 wird mit dem Satz eingeleitet, dass die Betroffene eine Kontrollbetreuung ablehne. Dass das Beschwerdegericht dies gleichwohl rechtsirrig als eine Beschwerde des Beteiligten zu 2 behandelt hat, ist für den Senat nicht bindend, weil das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung einer Verfahrenserklärung uneingeschränkt nachprüfen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 12 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Norm des § 62 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2025 - XII ZB 24/25 - FamRZ 2025, 1401 Rn. 5 mwN) zu der von der Betroffenen beantragten Rechtswidrigkeitsfeststellung.
a) Zwar ist das Verfahren über die Bestellung eines Kontrollbetreuers in der Hauptsache erledigt, nachdem das Amtsgericht die Kontrollbetreuung aufgehoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2019 - XII ZB 29/19 - FamRZ 2019, 1816 Rn. 8 mwN). Die Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung ihrer Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 7 mwN). Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht die Kontrollbetreuung nicht hätte bestätigen dürfen, ohne die Betroffene persönlich anzuhören und die nach § 1814 Abs. 2 BGB erforderlichen Feststellungen zum Fehlen des freien Willens der Betroffenen zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 6 mwN).
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 7 mwN).
Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforderlich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maßnahme nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Das Beschwerdegericht muss sich dann im Rechtsmittelverfahren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung beziehungsweise durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks regelmäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 318/24 - FamRZ 2025, 382 Rn. 8 mwN und vom 4. November 2020 - XII ZB 344/20 - FamRZ 2021, 224 Rn. 10 mwN).
Gemessen daran hätte das Landgericht die Betroffene hier erneut anhören müssen, nachdem sie Beschwerde eingelegt hat, obwohl sie vor dem Amtsgericht der Einrichtung der Kontrollbetreuung zugestimmt hatte.
b) Die Betroffene ist durch die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten verletzt. Die gerichtliche Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers bewirkt für den Betreuten einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Denn die Einrichtung einer Betreuung kann den Betreuten nicht nur in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beschränken, sondern sie greift auch gewichtig in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 10 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 15; vgl. auch BVerfG FamRZ 2008, 2260, 2261).
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtenen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677 Rn. 16 mwN).
Die ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 1 FamFG gehört zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien in Betreuungssachen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig einen gravierenden Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 16).
3. Den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer vom 8. September 2025 versteht der Senat bei interessengerechter Auslegung dahingehend, dass der Beteiligte zu 2 seine Rechtsbeschwerde auf die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt hat, nachdem die Kontrollbetreuung vom Amtsgericht aufgehoben worden ist und sich das Verfahren damit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Die so verstandene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist - ebenso wie die auch gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen - begründet, weil das Beschwerdegericht dem Beteiligten zu 2, der in zweiter Instanz kein Rechtsmittel geführt hat, zu Unrecht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen und des Beteiligten zu 2 in den beiden Rechtsmittelinstanzen sind der Staatskasse gemäß bzw. entsprechend § 307 FamFG aufzuerlegen.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Nedden-Boeger Krüger Pernice RinBGH Dr. Recknagelist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Guhling