Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.07.2026 – 2 StR 516/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726B2STR516.25.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Beanstandung des Verteidigers des Angeklagten A., das Landgericht habe entgegen dem Antrag der Verteidigung Akten zweier gegen den Nebenkläger geführter Ermittlungsverfahren nicht beigezogen, ist jedenfalls aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer, dem keine von der Revision monierte „unzulässige Verschiebung der Beweisbehauptung“ zugrunde liegt, unbegründet. Die aufgrund einer methodischen Analyse des Aussageinhalts gewonnene Überzeugung des Landgerichts von der Erlebnisbasiertheit der Angaben des Nebenklägers zum Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei.

Menges Appl Meyberg
Grube Schmidt