Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 09.07.2025 – XI ZR 68/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:090725BXIZR68.24.0

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Tenor§

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-09/xi-zr-68-24#rd_1

Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-09/xi-zr-68-24#rd_2

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage bestimmt sich nach dem Nennwert der titulierten Forderung. Das gilt auch dann, wenn Teile der Forderung erfüllt oder beigetrieben sind, es sei denn, aus den Klageanträgen oder aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Vollstreckung aus der Urkunde nur teilweise für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - V ZR 70/21, juris Rn. 13).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-09/xi-zr-68-24#rd_3

Zwar hat der Kläger mit der Klage zunächst begehrt, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Abtretung einer Grundschuld in der Höhe der Inanspruchnahme des Klägers aus der Bürgschaft für unzulässig zu erklären. Dabei hat der Kläger mehrfach auf eine Forderungshöhe von 137.951,22 € Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2022, den er ausdrücklich als Klageerweiterung bezeichnet hat, hat der Kläger jedoch beantragt, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, da seiner Inanspruchnahme wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrags eine dauernde Einrede entgegenstehe. Diesen Antrag hat der Kläger erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren gestellt und wollte diesen mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen. Für den Streitwert maßgeblich ist demnach der gesamte titulierte Wert der Forderung in Höhe von 600.000 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-09/xi-zr-68-24#rd_4

Soweit der Kläger ausführt, der Streitwert für die Streithelfer sei lediglich mit bis zu 20.000 € zu beziffern, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren zu berücksichtigen sein sollte. Im Übrigen haben die Streithelfer ihren Beitritt nicht beschränkt; vor dem Landgericht haben sie sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, NJW 1960, 42 f.).

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