Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 05.06.2025 – I ZB 50/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:050625BIZB50.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-05/i-zb-50-24#rd_1

I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-05/i-zb-50-24#rd_2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 3. Juni 2024 - I ZB 59/23, juris Rn. 2 mwN). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7, mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-05/i-zb-50-24#rd_3

Im Streitfall hat das Bundespatentgericht den Gegenstandswert im Hinblick darauf auf 100.000 € festgesetzt, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine umfänglich benutzte und am Markt gut eingeführte Marke handelt. Auf die Anregung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Markeninhaberin und ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht entgegengetreten sind, war der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren deshalb ebenfalls auf diesen Betrag festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-05/i-zb-50-24#rd_4

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-06-05/i-zb-50-24#rd_5

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke