Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 11.03.2025 – X ZR 17/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:110325UXZR17.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 23. November 2022 abgeändert.

Das europäische Patent 1 864 151 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 864 151 (Streitpatents), das am 22. März 2006 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 22. März 2005 angemeldet worden ist und das Ableiten der Ausgangsposition eines GPS-Geräts betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_2

Patentanspruch 22, auf den elf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A subscriber station for use in a wireless communication system, the subscriber station comprising:

means for receiving an overhead message from the wireless communication system; and means for deriving the seed position of the subscriber station from a parameter in the overhead message,

characterized in that said means for deriving comprises:

means for deriving a first position estimate of the subscriber station from the parameter;

means for attempting to derive a second position estimate of the subscriber station; means for setting the seed position of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate is unavailable;

means for setting the seed position of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and

means for setting the seed position of the subscriber station to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_3

Patentanspruch 1, auf den 20 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, schützt ein Verfahren mit entsprechenden Merkmalen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in einer geänderten Fassung verteidigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die Fassung des Hilfsantrags hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_6

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents anstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_7

Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_8

I. Das Streitpatent befasst sich mit der Positionsbestimmung durch GPS-Geräte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_9

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann sich die Positionsbestimmung durch ein GPS-Gerät (subscriber station, Teilnehmerstation) sehr schwierig gestalten, wenn keine Informationen über die aktuelle Position und den aktuellen Betriebszustand der hierzu vorgesehenen Satelliten verfügbar sind (Abs. 3-9).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_10

Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, die Positionsbestimmung in solchen Situationen zu erleichtern.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_11

2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der im Berufungsverfahren noch verteidigten Fassung von Patentanspruch 15 eine Teilnehmerstation vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 22 sind hervorgehoben):

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_12
0 A subscriber station for use in a wireless communication system, the subscriber station comprising: Eine Teilnehmerstation zur Verwendung in einem Drahtloskommunikationssystem, die Folgendes aufweist:
1 means for receiving an overhead message from the wireless communication system; and Mittel zum Empfangen einer Overhead-Nachricht von dem Drahtloskommunikationssystem; und
2 means for deriving the seed position of the subscriber station from a parameter in the overhead message, comprising: Mittel zum Ableiten der Ausgangsposition der Teilnehmerstation von einem Parameter in der Overhead-Nachricht, aufweisend:
2.1 means for deriving a first position estimate of the subscriber station from the parameter; Mittel zum Ableiten einer ersten Positionsschätzung der Teilnehmerstation von dem Parameter;
2.2 means for attempting to derive a second position estimate of the subscriber station; Mittel für den Versuch, eine zweite Positionsschätzung der Teilnehmerstation abzuleiten;
2.3 means for setting the seed position of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate is unavailable; Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung nicht verfügbar ist;
2.4 means for setting the seed position of the subscriber station to the first position estimate if the second position estimate has a higher position uncertainty than the first position estimate; and Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die erste Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine höhere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung; und
2.5 means for setting the seed position of the subscriber station to the second position estimate if the second position estimate has a lower position uncertainty than the first position estimate; Mittel zum Einstellen der Ausgangsposition der Teilnehmerstation auf die zweite Positionsschätzung, wenn die zweite Positionsschätzung eine niedrigere Positionsunsicherheit hat als die erste Positionsschätzung;
2.6 deriving the seed position further comprises: das Ableiten der Ausgangsposition umfasst ferner:
2.6.1 means for mapping the parameter to a position using a data structure, stored in the memory of the subscriber station, associating possible values of the parameter with corresponding positions; and Mittel, um den Parameter auf eine Position abzubilden, mit Hilfe einer Datenstruktur, die im Speicher der Teilnehmerstation hinterlegt ist und mögliche Werte des Parameters mit entsprechenden Positionen verknüpft; und
2.6.2 means for setting the seed position to the mapped position provided another estimate of the position of the subscriber station having lower position uncertainty is unavailable; Mittel, um die Ausgangsposition auf die abgebildete Position zu setzen, sofern eine andere Schätzung der Position der Teilnehmerstation mit einer geringeren Positionsunsicherheit nicht verfügbar ist;
3 means for deriving a fix of the position of the subscriber station from one or more satellite transmissions originating from a GPS-type position determination system, including searching for one or more of such transmissions responsive to the seed position; Mittel, um eine Bestimmung der Position der Teilnehmerstation aus einer oder mehreren von einem GPS-Positionsbestimmungssystem stammenden Übertragungen abzuleiten, einschließlich der Suche nach einer oder mehreren solchen Übertragungen, in Reaktion auf die Ausgangsposition;
4 the subscriber station further comprises: die Teilnehmerstation weist ferner auf:
4.1 means for determining whether an update condition is present responsive to the GPS-type position fix of the subscriber station's position, wherein Mittel, um festzustellen, ob in Reaktion auf die GPS-Bestimmung der Position der Teilnehmerstation eine Aktualisierungsbedingung vorhanden ist;
4.1.1 the data structure also associates possible values of the one or more parameters with corresponding position uncertainty values, and the mapping maps the one or more parameter values from the one or more overhead messages to a corresponding position uncertainty value, die Datenstruktur verknüpft mögliche Werte des oder der Parameter mit entsprechenden Werten für die Positionsunsicherheit, und beim Abbilden werden die Werte des oder der Parameter aus der oder den Overhead-Nachrichten auf einen entsprechenden Wert für die Positionsunsicherheit abgebildet;
4.1.1.1 wherein the position uncertainty values are coverage values indicating an area of coverage, and die Werte für die Positionsunsicherheit sind Abdeckungswerte, die ein abgedecktes Gebiet anzeigen;
4.1.2 an update condition is determined to be present if the fix of the subscriber station's position is outside the area of coverage indicated by the mapped coverage value, and eine Aktualisierungsbedingung wird festgelegt, wenn die ermittelte Position der Teilnehmerstation außerhalb des abgedeckten Gebiets liegt, das durch den abgebildeten Abdeckungswert angezeigt wird;
4.2 means for updating the data structure if an update condition is present. Mittel zum Aktualisieren der Datenstruktur, wenn eine Aktualisierungsbedingung vorhanden ist.
13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_13

3. Patentanspruch 1 schützt ein Verfahren, das entsprechende Merkmale aufweist und deshalb derselben Beurteilung unterliegt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_14

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_15

a) Um den Aufwand für die Positionsbestimmung zu verringern, geben die bereits in der erteilten Fassung vorgesehenen Merkmale 1 bis 2.1 vor, dass die Teilnehmerstation von einem Drahtloskommunikationssystem eine Nachricht empfangen kann, die einen Parameter enthält, anhand dessen eine erste Schätzung der aktuellen Position erfolgen kann.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_16

Als Beispiel schildert die Beschreibung den Empfang einer Systemnachricht in einem Mobilfunksystem nach den Standards CDMA 2000 oder IS-856, die Angaben zur geographischen Breite und Länge des Standorts der Basisstation enthält. Die Genauigkeit dieser Angabe wird durch die Antennenreichweite der Basisstation bestimmt (Abs. 37-41).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_17

Alternativ können zum Beispiel Kennzeichnungen für das System (subscriber station ID, SID), das Netzwerk (network ID, NID) oder die Basisstation (BASE-ID) herangezogen werden, durch die die Teilnehmerstation bedient wird. In Betracht kommt ferner eine Landeskennung (MCC, Abs. 43).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_18

Patentanspruch 15 lässt offen, welche Informationen für diese erste Schätzung herangezogen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_19

b) Merkmal 2.2 sieht vor, dass die Teilnehmerstation eine zweite Positionsschätzung vornehmen kann.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_20

Nach der Beschreibung kann diese Schätzung zum Beispiel anhand der Staatsangehörigkeit des Teilnehmers oder anhand einer älteren Positionsbestimmung vorgenommen werden, die mit Hilfe des GPS-Systems erfolgt ist. Im zuletzt genannten Fall hängt die Genauigkeit der Schätzung vom Alter der Positionsbestimmung ab (Abs. 64 f.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_21

Auch insoweit lässt Patentanspruch 15 offen, anhand welcher Informationen die Schätzung erfolgt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_22

c) Die Merkmale 2.3 bis 2.5 legen fest, welche der beiden Schätzungen für die Bestimmung der Ausgangsposition herangezogen wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_23

Nach Merkmal 2.3 wird die erste Schätzung zu Grunde gelegt, wenn eine zweite Schätzung nicht verfügbar ist. Anderenfalls wird nach den Merkmalen 2.4 und 2.5 diejenige Schätzung herangezogen, die die geringere Positionsunsicherheit aufweist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_24

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend ausführt, legen diese Merkmale nicht fest, anhand welcher Umstände die mit der jeweiligen Schätzung verbundene Positionsunsicherheit ermittelt wird. Sie sehen auch nicht vor, diesbezügliche Werte in der Teilnehmerstation vorzuhalten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_25

d) Die nunmehr noch verteidige Fassung sieht ergänzend die Hinterlegung einer Datenstruktur vor, mit deren Hilfe Parameter im Sinne von Merkmal 2 auf Positionen (Merkmal 2.6.1) und Positionsunsicherheitswerte (Merkmal 4.1.1) abgebildet werden können.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_26

Diese Positionsunsicherheitswerte zeigen nach Merkmal 4.1.1.1 ein abgedecktes Gebiet an. Dies kann etwa durch Angabe eines Mittelpunkts und eines Radius erfolgen oder durch die geographischen Grenzen eines Landes (Abs. 49).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_27

e) Merkmal 2.6.2 modifiziert die Merkmale 2.3 bis 2.5 dahin, dass eine so ermittelte Position als Ausgangsposition herangezogen wird, wenn eine andere Schätzung mit einer geringeren Unsicherheit nicht verfügbar ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_28

Auch damit ist nicht festgelegt, anhand welcher Umstände die Positionsunsicherheit ermittelt wird. Merkmal 4.1.1 schafft zwar die Möglichkeit, hierfür geeignete Werte in der Datenstruktur zu hinterlegen. Anders als für die in der Datenstruktur hinterlegten Positionen sieht Merkmal 2.6.2 die Verwendung dieser Werte zur Bestimmung der Ausgangsposition aber nicht zwingend vor.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_29

f) Nach Merkmal 3 wird die so ermittelte Ausgangsposition zur weiteren Positionsbestimmung mit Hilfe des GPS-Systems eingesetzt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_30

g) Merkmalsgruppe 4 sieht vor, dass die Datenstruktur aktualisiert wird, wenn sich anhand der Positionsbestimmung mittels GPS Bedarf für eine Änderung ergibt. Letzteres ist gemäß Merkmal 4.1.2 der Fall, wenn die ermittelte Position der Teilnehmerstation außerhalb des Gebiets liegt, das durch den in der Datenstruktur hinterlegten Abdeckungswert angezeigt wird.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_31

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, wie folgt begründet:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_32

Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_33

Er werde durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen. Die internationale Patentanmeldung 2005/010549 (K5, Riley) offenbare nicht die Merkmale 4.1, 4.1.2 und 4.2. Die europäische Anmeldung 1 237 009 (K11, Alanen) offenbare weder die Merkmalsgruppe 4 noch die Merkmale 2.4 und 2.5. Die US-Anmeldung 2004/0104841 (K14, Syrjarinne) offenbare die Merkmale 2.2, 2.4 und 2.5 nicht und die Merkmale 2.3 und 2.6.2 nur teilweise.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_34

Der mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag verteidigte Gegenstand sei patentfähig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_35

K14 beschäftige sich mit der Erzeugung, Pflege und Verbesserung bzw. Aktualisierung der geographischen Informationen für die Zellen des Mobilfunknetzes. Die dadurch erreichte Verbesserung habe keinen Anlass gegeben, weitere Positionsschätzungen auf Basis von Positionsunsicherheiten in Betracht zu ziehen, zumal in einem Mobilfunknetz regelmäßig Basisstationen mit kleineren Zellradien hinzugefügt würden.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_36

Die in K11 beschriebene Auswahl der Ausgangsposition auf der Grundlage einer Schätzung der Bewegungsrichtung der mit drei Basisstationen in Kontakt stehenden Mobilstation erfülle nicht die Merkmale 2.4 und 2.5, weil nicht die Basisstation mit dem geringsten Zellradius ausgewählt werde, sondern diejenige, auf die sich die Mobilstation zubewege. Deshalb würden nach K11 auch keine Positionsunsicherheiten in der Datenbank gespeichert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_37

Da ausgehend von K14 kein Anlass bestanden habe, weitere Positionsschätzungen in Betracht zu ziehen, sei der verteidigte Gegenstand auch nicht durch Kombination von K14 mit K5 nahegelegt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_38

In K5 stehe die Auswertung aktueller Mobilfunksignale im Vordergrund. Angesichts dessen habe sich keine Veranlassung ergeben, eine - in K5 ohnehin nicht explizit genannte - Datenbank zu aktualisieren, auch wenn ein solches Vorgehen aus K14 und die Notwendigkeit zur Aktualisierung von Datenbanken bekannt seien.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_39

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_40

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der verteidigte Gegenstand durch K11, K5 und K14 nicht vorweggenommen ist.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_41

a) K11 offenbart nicht die Speicherung und Aktualisierung von Werten für die Positionsunsicherheit.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_42

aa) K11 befasst sich mit der Positionsbestimmung durch drahtlose Kommunikationsgeräte.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_43

Nach der Beschreibung von K11 kann es schwierig sein, das von den Satelliten eines Positionsbestimmungssystems wie etwa GPS ausgesendete Signal von Hintergrundrauschen zu unterscheiden (Abs. 3 ff.). Dies führe zu hohem Synchronisationsaufwand, insbesondere nach dem Einschalten des Geräts oder nach einer längeren Phase unzureichenden Empfangs (Abs. 7 ff.).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_44

Zur Verbesserung schlägt K11 vor, als Ausgangsposition (default location) die Position eines bekannten Referenzpunkts in der Umgebung des mobilen Geräts heranzuziehen. Hierzu können eine Vielzahl von Referenzpunkten und die zugehörigen Positionsangaben in einer Datenbank hinterlegt werden. Wenn diese Daten auf dem mobilen Gerät nicht gespeichert sind, können sie bei Bedarf über das Kommunikationsnetzwerk abgerufen werden (Abs. 22).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_45

Bei einem Ausführungsbeispiel überprüft das mobile Gerät, ob Informationen zur Position der Basisstation verfügbar sind, mit der es verbunden ist. Wenn dies nicht der Fall ist, werden entsprechende Daten über das Netz aus einer Datenbank abgerufen. Mit Hilfe dieser Positionsdaten kann abgeschätzt werden, welche Satelliten sichtbar sind (Abs. 30 f.).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_46

Wenn das mobile Gerät von einer Funkzelle in eine andere wechselt, werden die Positionsdaten der neuen Basisstation ermittelt. In dieser Situation können zusätzliche Daten errechnet werden, etwa der Mittelpunkt zwischen den beiden Basisstationen, weil es wahrscheinlich ist, dass das mobile Gerät sich während des Wechsels in diesem Bereich aufhält (Abs. 32 f.).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_47

Wenn das mobile Gerät gleichzeitig mit mehreren Basisstationen kommunizieren kann, wie dies etwa bei CDMA möglich ist, kann als Ausgangsposition der geometrische Mittelpunkt zwischen diesen Basisstationen herangezogen werden. Ferner ist es möglich, die Bewegungsdaten des mobilen Geräts auszuwerten und die Position derjenigen Basisstation zu verwenden, die den geringsten Abstand zur Bewegungsrichtung hat (Abs. 34).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_48

Neben den Positionsdaten einer Basisstation können auch bekannte Positionsdaten eines lokalen drahtlosen Netzwerks wie zum Beispiel WLAN oder Bluetooth als Ausgangsposition herangezogen werden (Abs. 43).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_49

Um die Datenbank zu aktualisieren, kann ein mobiles Gerät, das seine Position erfolgreich ermittelt hat, diese Angaben und die Bezeichnung der Basisstation an den Datenbankserver senden. Dieser kann im Laufe der Zeit für jede Basisstation eine Vielzahl von Positionsangaben speichern. Daraus kann bei Bedarf ein Mittelwert errechnet werden.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_50

Wenn an den Server auch der Wert für den Zeitversatz (timing advance, TA) übermittelt wird, mit dem das mobile Gerät Daten an die Basisstation sendet, kann der Abstand zwischen Basisstation und mobilem Gerät abgeschätzt werden (Abs. 46 f.).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_51

bb) Wie das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis vom 14. März 2022 zutreffend angenommen hat, sind damit die Merkmale 2.2 bis 2.5 und 3 offenbart.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_52

(1) In den Fällen, in denen die Position mehrerer Basisstationen ermittelt und die Position der Basisstation mit dem geringsten Abstand zur Bewegungsrichtung des mobilen Geräts ausgewählt wird, finden zwei Positionsschätzungen statt, von denen diejenige herangezogen wird, die eine geringere Unsicherheit aufweist.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_53

Als Kriterium für die Auswahl zwischen zwei in Betracht kommenden Positionen wird in dieser Konstellation die Wahrscheinlichkeit herangezogen, mit der sich das mobile Gerät näher an der einen Basisstation befindet als an der anderen. Diese Wahrscheinlichkeit ist ein Maß für die Zuverlässigkeit der jeweiligen Positionsschätzung und damit zugleich ein Maß für die Positionsunsicherheit im Sinne der Merkmale 2.4 und 2.5. Da die beschriebene Auswahl nur dann vorgenommen wird, wenn die Positionen von zwei in Betracht kommenden Basisstationen verfügbar sind, ist auch Merkmal 2.3 verwirklicht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_54

(2) In Fällen, in denen das mobile Gerät von einer Funkzelle in die nächste wechselt, führt die in K11 vorgeschlagene Vorgehensweise dazu, dass anstelle des als erste Schätzung in Betracht kommenden Standorts der nunmehr aktuellen Basisstation der als wahrscheinlicher angesehene Mittelpunkt zwischen den beiden Funkzellen herangezogen wird.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_55

Auch dies ist eine Auswahl auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeiten und damit von möglichen Positionsunsicherheiten.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_56

(3) Die Ableitung der GPS-Position des mobilen Geräts unter Verwendung der Vorgabeposition verwirklicht Merkmal 3.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_57

cc) Es fehlt jedoch an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 4.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_58

(1) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart K11 nicht die Speicherung von Werten für die Positionsunsicherheit in der Datenstruktur, wie dies die Merkmale 4.1.1 und 4.1.1.1 vorsehen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_59

In der Datenbank werden nur Angaben zur Position gespeichert, nicht aber die zur Auswahl herangezogene Bewegungsrichtung des mobilen Geräts. Dies ist zudem keine Eigenschaft, die mit dem Standort der jeweiligen Basisstation verknüpft ist und ein abgedecktes Gebiet anzeigt, sondern ein temporärer Zustand des mobilen Geräts.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_60

(2) Eine Aktualisierung von Daten anhand von GPS-Positionsdaten offenbart K11 ebenfalls nur für die Positionsdaten der Basisstationen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_61

Wenn eine Vielzahl von Positionen für eine einzelne Basisstation gemeldet und in der Datenbank hinterlegt werden, ermöglicht dies zwar Rückschlüsse auf das von dieser Station abgedeckte Gebiet. K11 offenbart aber nicht, dass diese Daten herangezogen werden, um eine Auswahl zwischen in Frage kommenden Positionen zu treffen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_62

b) K5 offenbart eine Bestimmung der Ausgangsposition nach den Merkmalen 0 bis 2.5 und 2.6.2 und eine Positionsbestimmung im Sinne von Merkmal 3, nicht aber die Aktualisierung einer Datenstruktur im Sinne der Merkmalsgruppe 4.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_63

aa) K5 befasst sich mit der Bestimmung der Position von Mobilfunkgeräten.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_64

K5 führt aus, es gebe unterschiedliche Ansätze zur Positionsbestimmung, deren Effizienz zumindest teilweise vom geographischen Standort des mobilen Geräts abhänge. Deshalb sei es wünschenswert, wenn das Gerät die jeweilige Methode auswählen könne (Abs. 1006).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_65

Vor diesem Hintergrund schlägt K5 vor, Positionsdaten auf zwei unterschiedlichen Wegen zu bestimmen und zwischen diesen beiden Angaben auf der Grundlage von vordefinierten Kriterien auszuwählen. Die erste Bestimmung (coarse pre-fix position) kann netzwerkbasierte Messungen umfassen, etwa der Pilotphase oder der Signalverzögerung. Die zweite Bestimmung (more precise pre-fix position) kann satellitenbasierte Messungen umfassen, etwa mittels GPS. Als Auswahlkriterium kann eine Schätzung des möglichen Positionsfehlers herangezogen werden (Abs. 1007-1009).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_66

Die Kombination von netzwerkbasierten und anderen Methoden ermögliche eine Positionsbestimmung sowohl in ländlichen Regionen, in denen wenige Sendestationen in Reichweite des Mobilfunkgeräts seien, dafür aber guter GPS-Empfang herrsche, als auch in dichtbesiedelten Gebieten und in Gebäuden, in denen die entgegengesetzte Ausgangslage vorliegen könne (Abs. 1021 f.).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_67

bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 0 bis 2.5, 2.6.2 und 3 offenbart.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_68

cc) Ob K5 zu entnehmen ist, dass die zur netzwerkbasierten Positionsbestimmung herangezogenen Daten wie etwa der Radius einer Funkzelle in einer Datenstruktur im Speicher des mobilen Geräts hinterlegt werden, kann dahingestellt bleiben. Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, offenbart K5 jedenfalls keine Aktualisierung solcher Datenstrukturen gemäß der Merkmalsgruppe 4.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_69

c) K14 offenbart zwar eine Aktualisierung im Sinne der Merkmale 2.6.1 und 3 sowie der Merkmalsgruppe 4, nicht aber eine Auswahl zwischen zwei Schätzungen im Sinne der Merkmale 2.2 bis 2.5 und 2.6.2.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_70

aa) K14 befasst sich mit der Erstellung und Aktualisierung von Datenbanken zur Unterstützung der Positionsbestimmung von mobilen Endgeräten (Abs. 1).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_71

Nach der Beschreibung von K14 erfordert die Positionsbestimmung mittels GPS unter schlechten Empfangsbedingungen eine gewisse Unterstützung. Wenn der Empfänger mit einem Mobilfunknetz verbunden sei, bestehe die einfachste Möglichkeit darin, über dieses Netzwerk Navigationsdaten an den GPS-Empfänger zu versenden (Abs. 7).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_72

Eine anspruchsvollere Möglichkeit der Unterstützung des Empfängers sei die Übermittlung der genauen GPS-Zeit an den Empfänger. Ergänzend zur exakten Zeit sei die Angabe einer bekannten Position in der Nähe der erwarteten Position des Empfängers erforderlich (Abs. 8). In einem Mobilfunknetz könnten hierzu die Koordinaten der Zelle verwendet werden, in der sich das mobile Gerät befinde. Die üblicherweise verwendeten Kennungen für Zellen enthielten solche Daten aber nicht (Abs. 9).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_73

Ferner sei es zweckmäßig, die Verlässlichkeit einer Referenzposition zu kennen, d.h. die maximale Entfernung zwischen dieser Position und der aktuellen Position des Empfängers. Wenn die Genauigkeit der Referenzposition für bestimmte Anwendungen ausreiche, sei ein Einsatz von GPS sogar entbehrlich (Abs. 10).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_74

In herkömmlichen Systemen seien Angaben zur Genauigkeit allenfalls durch ein Mobilfunknetz zu erhalten (Abs. 11). Um zu vermeiden, dass jedes Mal auf das Mobilfunknetz zugegriffen werden müsse, schlage K11 das Vorhalten und die Verwendung einer Datenbank vor. Dort sei aber nicht offenbart, wie die dafür erforderlichen geographischen Informationen geschätzt werden könnten (Abs. 13).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_75

K14 schlägt hierzu vor, unter Rückgriff auf Satellitensignale oder Netzwerke wie WLAN oder Bluetooth eine Position des mobilen Geräts zu berechnen, daraus geographische Informationen zur Zelle abzuleiten und diese zusammen mit einer Kennung der Zelle (z.B. CGI) in der Datenbank zu hinterlegen (Abs. 15). Wenn mehrere Angaben zu einer Zelle vorhanden sind, können diese verwendet werden, um eine Referenzposition zu ermitteln, die möglichst nahe am Mittelpunkt der Zelle liegt. Auf diese Weise kann der maximale Abstand zwischen Mobilgerät und Referenzposition minimiert werden (Abs. 18).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_76

Ergänzend zu geographischen Informationen kann der Bereich einer Zelle geschätzt und zur Speicherung in der Datenbank bereitgestellt werden. Hierfür kann zum Beispiel der Radius der Zelle herangezogen werden (Abs. 23). In einer bevorzugten Ausführungsform können die geographischen Informationen und der geschätzte Zellenbereich aktualisiert werden (Abs. 24).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_77

bb) Damit sind, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, die Merkmale 2.6.1 und 3 sowie die Merkmalsgruppe 4 offenbart.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_78

Anders als K11 sieht K14 nicht nur die Speicherung und Aktualisierung von geographischen Informationen zur Position einer Basisstation im Sinne von Merkmal 2.6.1 vor, sondern auch Angaben zu deren Abdeckungsbereich. Die hinterlegten und anhand von GPS-Messungen bei Bedarf aktualisierten Angaben zu Mittelpunkt und Radius der zu einer Basisstation gehörenden Funkzelle ermöglichen Rückschlüsse über das von dieser Zelle abgedeckte Gebiet und verwirklichen deshalb die Merkmale 4.1.1 und 4.1.1.1. Der in K14 vorgeschlagene Ablauf für eine Aktualisierung verwirklicht die Merkmale 3, 4.1, 4.1.2 und 4.2.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_79

cc) Nicht offenbart sind eine zweite Positionsschätzung im Sinne von Merkmal 2.2 und eine Auswahl zwischen zwei Schätzungen nach den Merkmalen 2.3 bis 2.5 und 2.6.2.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_80

2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der verteidigte Gegenstand ausgehend von K14 durch K11 nahegelegt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_81

a) Ausgehend von K14 bestand Anlass, die in der Datenbank hinterlegten Informationen für eine Positionsbestimmung einzusetzen, wie sie K11 vorschlägt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_82

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, führt K14 als wesentlichen Kritikpunkt bezüglich K11 lediglich an, dass dort nicht offenbart werde, wie die in einer Datenbank hinterlegten geographischen Informationen geschätzt werden könnten. K14 befasst sich mit diesem Aspekt und zeigt Wege auf, um eine solche Datenbank aufzubauen und zu aktualisieren. Grundlegend abweichende Möglichkeiten, um solche Informationen zu einer ersten Positionsbestimmung heranzuziehen, sind K14 demgegenüber nicht zu entnehmen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_83

Vor diesem Hintergrund stellt sich das in K14 beschriebene Verfahren nicht als vollständige Alternative zu der in K11 vorgeschlagenen Positionsbestimmung dar, sondern als Ergänzung mit dem Ziel einer verbesserten Datenhaltung und -aktualisierung. Dies gab Anlass, eine Datenbank nach dem Vorbild von K14 für eine Positionsbestimmung einzusetzen, wie sie K11 offenbart.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_84

bb) Dem steht nicht entgegen, dass die in K14 vorgeschlagene Art der Datenhaltung und -aktualisierung je nach Einzelfall die Möglichkeit bietet, die Positionsbestimmung schon auf der Grundlage einer einzigen Schätzung vorzunehmen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_85

Wie das Patentgericht im Einzelnen dargelegt hat, eröffnet das in K14 vorgeschlagene Verfahren allerdings die Aussicht, dass die in der Datenbank hinterlegten Angaben im Laufe der Zeit immer genauer und zuverlässiger werden und so insbesondere in kleinen Funkzellen eine zweite Schätzung, wie sie K11 und das Streitpatent vorschlagen, nicht erforderlich ist.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_86

Wie die Berufung zu Recht geltend macht, bestand jedoch auch vor diesem Hintergrund Anlass, die in K11 vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Basisstationen beizubehalten.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_87

Die in K14 vorgeschlagene Datenhaltung und -aktualisierung liefert nur dann genaue und zuverlässige Ergebnisse, wenn hinreichende Daten über die Funkzelle vorliegen, mit der das Mobilgerät verbunden ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Daten vorliegen, nimmt zwar mit zunehmender Nutzungsdauer zu. Dennoch ist stets damit zu rechnen, dass über einzelne Funkzellen nur unzureichende Daten vorliegen - etwa über solche Funkzellen, mit denen das Mobilgerät erstmals in Verbindung tritt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_88

Auch bei Verfügbarkeit genauerer Daten kann sich zudem die in K11 beschriebene Situation einstellen, dass das Mobilgerät mit zwei oder mehr Funkzellen in Verbindung steht und sich deshalb die Frage stellt, welche Zelle als maßgeblich betrachtet werden soll.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_89

Da K14 diese Fragen nicht vertieft behandelt, lag es nahe, es insoweit bei den in K11 vorgeschlagenen Vorgehensweisen zu belassen, also zum Beispiel die Positionsdaten derjenigen Zelle heranzuziehen, deren Mittelpunkt der Bewegungsrichtung des mobilen Geräts am nächsten liegt, oder den Mittelpunkt zwischen zwei Funkzellen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_90

Ob damit für die Auswahl zwischen zwei in Frage kommenden Positionen ein Kriterium herangezogen wird, das in der Datenbank nicht abgespeichert ist, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. Wie die Berufung zutreffend geltend macht, geben die Merkmale 2.3, 2.5 und 2.6.2 nicht zwingend vor, welcher Wert für die Positionssicherheit bei der Auswahl herangezogen wird. Entsprechend beschreibt das Streitpatent seinerseits Positionsunsicherheiten, die auf anderen Grundlagen als dem abgespeicherten Abdeckungsbereich einer Funkzelle beruhen, wie etwa der zeitlichen Alterung einer älteren GPS-Schätzung (Abs. 138, Figur 35).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_91

Unabhängig davon fließen bei der durch K14 nahegelegten Vorgehensweise im Falle des Wechsels von einer Funkzelle in eine andere auch die in der Datenbank aus K14 hinterlegten Werte zum Abdeckungsbereich in die Auswahlentscheidung ein, weil Mittelpunkt und Radius der jeweiligen Funkzelle Auswirkungen auf die Lage des Mittelpunkts zwischen zwei Basisstationen haben.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_92

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts war der verteidigte Gegenstand auch ausgehend von K5 durch K14 nahegelegt.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_93

a) Ausgehend von K5 ergab sich Anlass für die Suche nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten insbesondere aus dem in K5 enthaltenen Hinweis, dass wegen der unterschiedlichen Empfangsbedingungen je nach dem aktuellen Standort des mobilen Geräts unterschiedliche Methoden zur Standortbestimmung von Vorteil sein können (Abs. 1021 f.).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_94

Wie die Berufung zutreffend vorbringt, bot dies Veranlassung, nach Verbesserungsmöglichkeiten für die Ableitung der Ausgangsposition aus netzwerkbasierten Informationen zu suchen, um die Ausgangsposition auch dann möglichst genau bestimmen zu können, wenn ihre Ableitung aus vorangegangenen GPS-Satellitensignalen erschwert ist, wie etwa in städtischen Gebieten (Abs. 1022).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_95

b) Daraus ergab sich die Anregung, die in K14 offenbarten Möglichkeiten zum Erzeugen, Vorhalten und Aktualisieren von Datenstrukturen auf dem mobilen Gerät in Erwägung zu ziehen, um eine möglichst genaue Bestimmung der Ausgangsposition auch an diesen Orten oder an solchen Orten zu ermöglichen, an denen der Abruf solcher Daten über das Netzwerk Schwierigkeiten bereitet.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_96

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten stand dem nicht entgegen, dass K14 sich in erster Linie mit dem Aufbau und der Pflege einer Datenbank zur Modellierung eines Zellenbereichs einer Basisstation befasst. Wie ausgeführt hebt K14 hervor, dass die beschriebene Datenstruktur für die Positionsbestimmung eines mobilen Geräts verwendet werden soll (Abs. 1, Abs. 14). Dies legte es nahe, sie in die Überlegungen zur Verbesserung der in K5 vorgesehenen netzwerkbezogenen Positionsschätzung einzubeziehen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_97

d) Zugleich bestand Anlass, das in K5 vorgeschlagene Grundkonzept einer Auswahl der Ausgangsposition anhand von zwei Positionsbestimmungen in Verbindung mit Genauigkeitskriterien beizubehalten.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_98

aa) K5 beschreibt, dass je nach Standort der eine oder der andere Ansatz vorteilhaft sein kann.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_99

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht das in K14 vorgeschlagene Konzept zur Gewinnung und Aktualisierung von Daten zwar eine hohe Genauigkeit, insbesondere wenn eine Vielzahl von Mobilfunkzellen vorhanden ist. Damit ist allerdings, wie K5 hervorhebt, nicht gewährleistet, dass solche Ausgangsbedingungen an jedem Standort, insbesondere auch in ländlichen Gegenden, anzutreffen sind (Abs. 1021). Folglich war es konsequent, das Grundkonzept aus K5 beizubehalten und um die Optimierung der netzwerkbezogenen Positionsschätzung nach dem Vorbild von K14 zu ergänzen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_100

bb) Anlass für die Beibehaltung des in K5 offenbarten Konzepts ergab sich zudem daraus, dass eine Positionsschätzung nach dem in K14 beschriebenen Verfahren ausgeschlossen ist, wenn für den Zellenbereich, in dem sich das mobile Gerät befindet, noch keine Daten in der Datenbank abgelegt sind, weil noch keine Position des mobilen Geräts in der Zelle berechnet worden ist.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_101

Auch in dieser Konstellation erweist sich die Ableitung der Ausgangsposition des mobilen Geräts aus einer weiteren als der in K14 beschriebenen Positionsschätzung, insbesondere eine aus einer älteren GPS-Position abgeleitete Schätzung im Sinne der K5 als vorteilhaft.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-03-11/x-zr-17-23#rd_102

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Rensen
Crummenerl von Pückler