Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 23.12.2024 – X ZR 39/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:231224BXZR39.23.0

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Tenor§

Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 4. Juni 2024 hat es sein Bewenden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_1

I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrags über vier Kunstwerke gestritten. Mit Urteil vom 17. September 2024 hat der Senat die auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtete Klage abweichend von den Vorinstanzen abgewiesen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_2

Den Streitwert hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 auf 800.000 Euro festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_3

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt mit seiner Gegenvorstellung, den Streitwert auf 2.504.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_4

II. Die Ausführungen in der Gegenvorstellung geben keinen Anlass, den Streitwert abweichend festzusetzen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_5

Die Festsetzung des Senats beruht auf den Angaben der Parteien, an denen sich auch das Landgericht und das Berufungsgericht orientiert haben. Der zugrunde gelegte Wert von 1 Million Euro stimmt zudem mit der Wertangabe im streitgegenständlichen Vertrag überein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-12-23/x-zr-39-23#rd_6

Das mit der Gegenvorstellung vorgelegte Gutachten, in dem ohne nähere Begründung ein höherer Wert angegeben wird, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die ursprünglich geäußerten Wertvorstellungen außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Kober-Dehm Rensen