Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 05.11.2024 – I ZB 3/24

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:051124BIZB3.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-05/i-zb-3-24#rd_1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-05/i-zb-3-24#rd_2

II. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 24. August 2023 - I ZB 65/22, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-05/i-zb-3-24#rd_3

III. Über den Antrag entscheidet gemäß § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-05/i-zb-3-24#rd_4

IV. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz