Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024
BGH Beschluss vom 30.07.2024 – 2 ARs 99/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS99.24.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/2-ars-99-24#rd_1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/2-ars-99-24#rd_2
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Schmidt Herold