Rechtsprechung / BGH / Kartellsenat / 2024

BGH Beschluss vom 25.06.2024 – EnVZ 21/21

Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0

WirtschaftsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.715 €

festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-25/envz-21-21#rd_1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-25/envz-21-21#rd_2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.

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