Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 19.06.2024 – IX ZB 49/23

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:190624BIXZB49.23.0

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Tenor§

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-19/ix-zb-49-23#rd_1

Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 erhebt, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Weist das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch für das Berufungsverfahren zurück, ist nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Vielmehr können (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 25. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3 mwN). Es besteht kein Anlass, die von der Antragstellerin bezeichneten Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-19/ix-zb-49-23#rd_2

Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes