Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 23.01.2024 – X ZR 161/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:230124BXZR161.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nichtigkeitsstreitwert V 1. Die während der möglichen Restlaufzeit eines Formulierungspatents zu erwartenden Umsätze der Patentinhaberin mit einem bestimmten Arzneimittel bilden keine geeignete Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts eines Patentnichtigkeitsverfahrens, wenn dieses Arzneimittel von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch macht. 2. Der Streitwert eines Verletzungsrechtsstreits bildet grundsätzlich auch dann einen maßgeblichen Anhaltspunkt für den Wert des mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents, wenn die Anträge im Verletzungsverfahren zurückgenommen worden sind.

Tenor§

Der Streitwert für beide Instanzen des Berufungsverfahrens wird auf 4,5 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_1

I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 3 143 990 (Streitpatents), das am 30. März 2012 unter Inanspruchnahme US-amerikanischer Prioritäten vom 1. April und 11. Oktober 2011 angemeldet wurde und eine für die orale Verabreichung geeignete feste Formulierung mit 0,5 Milligramm Fingolimod, einem Füllstoff und einem Cyclodextrin enthaltenden Stabilisator betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_2

Die Beklagte hat sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb eines von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machenden Medikaments durch die Klägerin gewandt. Im Verfügungsverfahren ist der Streitwert zunächst auf 3,6 Millionen Euro und nach Rücknahme eines Teils der Anträge auf 2,4 Millionen Euro festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat die hiesige Beklagte ihre Anträge in vollem Umfang zurückgenommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_3

Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und den erstinstanzlichen Streitwert auf 30 Millionen Euro festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_4

Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_5

Sie beantragt vorab, den Streitwert für beide Instanzen auf 3,6 Millionen Euro festzusetzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_6

Die Klägerin hält eine Festsetzung auf 4,5 Millionen Euro für angemessen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_7

II. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz ist in der derzeitigen Verfahrenslage gemäß § 63 Abs. 1 GKG zulässig, die Änderung der Festsetzung für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_8

III. Zu Recht machen beide Parteien geltend, dass die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts durch das Patentgericht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_9

1. Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert des mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bemessen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - X ZR 23/21, GRUR 2021, 1105 Rn. 10 f. - Nichtigkeitsstreitwert III).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_10

2. Im Ansatz ebenfalls noch zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass eine abweichende Festsetzung möglich und geboten ist, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein abweichender Wert ergibt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_11

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts bilden die während der möglichen Restlaufzeit des Patents zu erwartenden Umsätze der Beklagten mit dem Medikament Gilenya im Streitfall jedoch keine geeignete Grundlage für eine abweichende Festsetzung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_12

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien macht Gilenya - anders als die von der Klägerin angebotene Ausführungsform - von der Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch, weil es nicht den Stabilisator Cyclodextrin enthält.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_13

Vor diesem Hintergrund besteht keine gesicherte Grundlage für die Annahme, dass die Umsätze mit Gilenya durch die Nichtigerklärung des Streitpatents in einem für den Streitwert des vorliegenden Verfahrens erheblichen Umfang beeinflusst werden. Der Wert des Streitpatents wird vielmehr im Wesentlichen durch die Möglichkeit bestimmt, den Vertrieb von Ausführungsformen, die von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen, zu unterbinden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_14

Dieser Wert spiegelt sich im Streitwert des Verletzungsverfahrens wider. Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, von dem üblichen Zuschlag von 25 % abzuweichen, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_15

IV. Mit der Klägerin hält der Senat eine Festsetzung auf 4,5 Millionen Euro für angemessen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_16

1. Dieser Betrag korreliert mit dem im Verletzungsverfahren ursprünglich festgesetzten Streitwert von 3,6 Millionen Euro.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_17

2. Dass der Streitwert des Verletzungsverfahrens später auf 2,4 Millionen Euro reduziert wurde, ist - ebenso wie die später erfolgte vollständige Rücknahme des Verfügungsantrags - demgegenüber nicht zu berücksichtigen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-01-23/x-zr-161-23#rd_18

Durch die Rücknahme der Anträge ist die hiesige Beklagte nicht gehindert, ihre gegen die angegriffene Ausführungsform gerichteten Ansprüche erneut geltend zu machen. Der aus dieser Möglichkeit resultierende Wert ist mangels besonderer Anhaltspunkte anhand des ursprünglich festgesetzten Streitwerts zuzüglich des üblichen Zuschlags zu bemessen.

Bacher Hoffmann