Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 21.11.2023 – VIII ZB 34/23

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB34.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 bzw. 23. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2023 (Kassenzeichen 780023126244) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_1

Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 5. Juli 2023 ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 20. Oktober 2023 und vom 23. Oktober 2023.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_3

1. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-11-21/viii-zb-34-23#rd_6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm