Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 26.10.2023 – III ZB 40/23

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:261023BIIIZB40.23.0

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Tenor§

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2023.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-26/iii-zb-40-23#rd_1

Mit dem vorstehend genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein als Rechtsmittel in Betracht kommende Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2023, mit der er im Wege der Gegenvorstellung um erneute Überprüfung der Senatsentscheidung bittet.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-26/iii-zb-40-23#rd_2

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Magdeburg von der Vorinstanz weder zugelassen worden noch vom Gesetz vorgesehen ist und ein solches daher nicht statthaft ist, das heißt eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-10-26/iii-zb-40-23#rd_3

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Herrmann Böttcher