Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 10.05.2023 – VIII ZB 72/22

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZB72.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2023 (Kassenzeichen 780023103776) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_1

Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 26. September 2022 (1 S 96/22) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde auf 200 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 76 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 200 €) zum Soll gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2023.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_3

1. Über das als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegende Schreiben des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_5

Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht; er erachtet vielmehr das gesamte Verfahren als nichtig und rechtswidrig. Hiermit kann er im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG kein Gehör finden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-05-10/viii-zb-72-22#rd_6

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm