Rechtsprechung / BGH / 2022

BGH Beschluss vom 08.03.2022 – VII ZB 19/21

ECLI:DE:BGH:2022:080322BVIIZB19.21.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/vii-zb-19-21#rd_1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-03-08/vii-zb-19-21#rd_2

In Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung in beiden Vorinstanzen ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30.000.000 € festzusetzen. Die Parteien wurden hierzu angehört; Einwendungen sind nicht erhoben worden.

Pamp