Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 11.03.2021 – X ZR 54/19

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:110321BXZR54.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS X ZR 54/19

vom

11. März 2021

in der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BGH:2021:110321BXZR54.19.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Rensen

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2021 wird die zu stellende Prozesskostensicherheit auf 81.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1 I. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 1. März 2021 aufgegeben, bis 1. April 2021 eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 90.000 Euro zu stellen.

2 Bei der Berechnung dieses Betrags ist der Senat von einem Streitwert von 1.250.000 Euro für die erste und von 937.500 Euro für die zweite Instanz ausgegangen. Gerichtskosten für die zweite Instanz hat er in Höhe des in der Kostenrechnung vom 29. Oktober 2019 genannten Betrags von 37.416 Euro angesetzt, der auf Grundlage des höheren Streitwerts berechnet worden ist.

3 Die Klägerin beantragt, die Prozesskostensicherheit auf nicht mehr als 81.000 Euro festzusetzen. Sie macht geltend, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien nur auf der Grundlage des im angefochtenen Beschluss für diese Instanz vorläufig festgesetzten Streitwerts anzusetzen.

4 Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie nicht inhaltlich Stellung nehmen wird.

5 II. Die Gegenvorstellung der Klägerin hat Erfolg.

6 Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, besteht hinsichtlich der Differenz zwischen den verauslagten Gerichtskosten und dem Betrag, der sich auf der Grundlage des niedrigeren Streitwerts ergibt, kein Sicherungsbedürfnis. Der Beklagten steht insoweit gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu, nicht gegen die Klägerin.

7 Bei einem Streitwert von 937.500 Euro betragen die Gerichtskosten für die zweite Instanz 29.856 Euro. Bei dieser Ausgangslage erscheint die beantragte Reduzierung des festgesetzten Betrags - der die erstattungsfähigen Kosten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags umfasst - angemessen.

Bacher Kober-Dehm

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.01.2019 - 3 Ni 46/16 (EP) -