Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 17.02.2021 – V ZB 96/20
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:170221BVZB96.20.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/20
vom
17. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:170221BVZB96.20.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die als „sofortige Beschwerde, Anschlussrechtsbeschwerde, Befangenheitsbeschwerde“ bezeichnete Eingabe gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 30. Januar 2021. Hierüber kann der Senat in der eingangs genannten Besetzung ungeachtet des Befangenheitsantrags des Klägers entscheiden. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61). Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist eindeutig unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richterinnen und Richter abgelehnt werden, die an dem Beschluss vom 20. Januar 2021 mitgewirkt haben, ohne dass konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf ihre Befangenheit hindeuten könnten. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 11.04.2019 - 6 O 145/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.11.2020 - 9 W 150/20 -