Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 08.02.2021 – VI ZR 1126/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1126.20.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1126/20

vom

8. Februar 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:080221BVIZR1126.20.1

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

beschlossen:

Der Kläger trägt die Kosten der Revisionsinstanz nach einem Streitwert von bis 5.000 €.

Zu einer Abänderung der Kostenentscheidung für die Vorinstanzen aufgrund der teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich der Deliktszinsen (Gegenstand der Revision der Beklagten) besteht keine Veranlassung, da die Zinsen in den Vorinstanzen Nebenforderung und damit nicht streitwertrelevant waren.

Das Revisionsverfahren ist aufgrund der teilweisen Klagrücknahme beendet. In der Revisionsinstanz geht es nur um 4% Zinsen aus 22.176,43 € vom 5. Mai 2015 bis 30. Januar 2019 (Rechtshängigkeit) und 4% Zinsen aus einem 3.622,15 € übersteigenden Betrag (also 4% aus weiteren 18.554,28 €) ab Rechtshängigkeit. Insoweit ist die Klage zurückgenommen worden. Dem Kläger ist es verwehrt, statt den ausgeurteilten 4% nunmehr 5% über Basiszins aus 3.622,15 € ab Rechtshängigkeit zu verlangen. Die Zinsen auf 3.622,15 € sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Hauptsachebetrag und Zinshöhe sind im Übrigen auch keine unselbständigen und austauschbaren Berechnungsfaktoren, jedenfalls nicht, wenn es um fortlaufende Zinsen und nicht um einen ausgerechneten Zinsbetrag bzw. Zinsen für einen bestimmten Zeitraum geht.

Seiters Oehler Müller Klein Böhm

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 29.08.2019 - 11 O 421/18 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2020 - 4 U 160/19 -