Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 02.02.2021 – V ZR 100/20

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221BVZR100.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 100/20 vom

2. Februar 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:020221BVZR100.20.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Anlass, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 13. November 2020 zu ändern, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. So liegt es hier nicht. Die Beklagten sind mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewusst ein Kostenrisiko eingegangen, um eine Änderung des sie beschwerenden Berufungsurteils zu erreichen. Dass sie hiermit keinen Erfolg hatten, rechtfertigt es nicht, von der Erhebung der Kosten abzusehen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG hat nicht den Zweck, dem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFHE 217, 388, 390). Die Möglichkeit, die Gerichtskosten durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu verringern, haben die Beklagten im Übrigen ungenutzt gelassen. Hierzu bestand insbesondere Gelegenheit, nachdem Rechtsanwältin Dr. G. die Aussichtslosigkeit der

Rechtsverfolgung ausführlich dargelegt hatte und erneut nach Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Senat.

Stresemann Brücker Weinland

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.10.2019 - 8 O 14977/18 - OLG München, Entscheidung vom 30.03.2020 - 15 U 6353/19 -