Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 01.10.2020 – IX ZR 14/20
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:011020BIXZR14.20.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 14/20 vom
1. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:011020BIXZR14.20.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann, Möhring und Dr. Selbmann
am 1. Oktober 2020 beschlossen:
Der neuerliche Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Dezember 2019 wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der neuerliche Antrag bleibt aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 4. September 2020 ohne Erfolg. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Gründe, die eine Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen sollen, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar gewesen seien (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Die Beklagte hat bereits in dem bei dem Erstgericht gestellten Vollstreckungsschutzantrag vom 21. August 2019 geltend gemacht, die Klägerin verfüge weder in Deutschland noch in Zypern über Konten und auch die Kosteneinziehungsstelle habe die Urteilsgebühr für das Arrestverfahren nicht beitreiben können, so dass die Beklagte einen durch die Vollstreckung eingetretenen und noch eintretenden Schaden nicht ersetzt bekommen werde. Bei dieser Sachlage hatte die Beklagte ungeachtet
der zwischenzeitlich erhaltenen zusätzlichen Informationen Anlass, spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 18. November 2019 einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
Grupp Gehrlein Lohmann
Möhring Selbmann
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2018 - 36 O 19/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2019 - 23 U 72/18 -