Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 22.09.2020 – XI ZR 12/19

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:220920BXIZR12.19.0

ZivilrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 12/19

vom

22. September 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:220920BXIZR12.19.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 21. Januar 2020 auf 1.015.287,21 € festgesetzt.

Die Festsetzung richtet sich, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 20. April 2020 ausgeführt hat, nach dem Wert des auf Widerruf gestützten Feststellungsbegehrens des Klägers, für den die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich sind. Die Zinsleistungen betragen nach dem Vortrag der Gegenvorstellung 395.287,21 €. Weitere Zinszahlungen, etwa im Jahr 2008 aufgrund eines Zinsaufschlages von 0,59%, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Hinzu kommen Tilgungsleistungen in Höhe von 620.000 €. Diese können, anders als die Gegenvorstellung meint, nicht aufgrund einer außergerichtlichen Regelung und Abwicklung unberücksichtigt bleiben. Der auf Widerruf gestützte Feststellungsantrag des Klägers ist nicht für erledigt erklärt, sondern vom Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen worden.

Zudem hat der Kläger das Darlehen seinem Vortrag zufolge nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung abgelöst.

Ellenberger Joeres Matthias

Menges Schild von Spannenberg

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2017 - 21 O 559/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 4 U 14/17 -