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BGH Beschluss vom 16.06.2020 – X ZR 22/17

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:160620BXZR22.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 22/17 vom

16. Juni 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:160620BXZR22.17.0

Der X. Zivilsenat hat am 16. Juni 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffman und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 19. September 2017 wird aufgehoben.

Gründe§

1 I. Das Landgericht München I hat die Beklagte wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 2 des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 209 336 (Klagepatent) u.a. zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat. Unterdessen hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. Juli 2017 (1 Ni 12/15) das Klagepatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Die Beklagte hat daraufhin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Berufungsurteil hinsichtlich Nummer I.2 und I.3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils (Auskunft und Rechnungslegung) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. Entsprechend diesem Antrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2017 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.

2 Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 hat der Senat das Urteil des Bundespatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen (X ZR 143/17). Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Senatsbeschluss vom 19. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

3 II. Auf den Antrag der Klägerin ist der Beschluss vom 19. September 2017 aufzuheben. Mit der Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts und der Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent ist der Grund für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entfallen.

Bacher Grabinski Hoffmann

Deichfuß Marx

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.07.2015 - 7 O 5234/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.02.2017 - 6 U 2748/15 -