Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 22.05.2020 – V ZR 167/19

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:220520BVZR167.19.1

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 167/19

vom

22. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:220520BVZR167.19.1

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums erlitten haben soll, zur Kenntnis genommen. Er hat dieses nicht als erheblich angesehen, weil sich der Kläger ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall an seinen abweichenden Angaben in den Vorinstanzen festhalten lassen muss.

Stresemann Brückner Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 21.02.2014 - 215 C 16/13 - LG Köln, Entscheidung vom 06.06.2019 - 29 S 70/14 -