Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 16.04.2020 – I ZB 97/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:160420BIZB97.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 97/19

vom

16. April 2020

in der Markenrechtsbeschwerdesache

ECLI:DE:BGH:2020:160420BIZB97.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2020 durch die Richterin Pohl als Einzelrichterin

beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 I. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2 Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3 II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4 III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Pohl

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.10.2019 - 29 W (pat) 26/15 -