Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 20.02.2020 – III ZB 84/19

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/19 vom

20. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Herrmann Remmert Reiter

Böttcher Herr

Vorinstanz: LG Verden, Entscheidung vom 24.05.2019 - 6 T 80/19 - - 6 T 81/19 -