Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 20.02.2020 – III ZB 84/19
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/19 vom
20. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Gründe§
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Herrmann Remmert Reiter
Böttcher Herr