Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 17.02.2020 – I ZB 39/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:170220BIZB39.19.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-17/i-zb-39-19#rd_1

I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-17/i-zb-39-19#rd_2

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-17/i-zb-39-19#rd_3

II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-17/i-zb-39-19#rd_4

III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz