Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 17.12.2019 – IV ZA 23/19

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:171219BIVZA23.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 23/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2019:171219BIVZA23.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2019 - IV ZA 2/19, juris).

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Sie legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Lehmann Dr. Bußmann

Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 22.05.2018 - 2 O 482/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.05.2019 - 3 U 98/18 -