Rechtsprechung / BGH / 6. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 23.07.2019 – VI ZR 268/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIZR268.18.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 268/18 vom

23. Juli 2019

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2019:230719BVIZR268.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Klein und Dr. Allgayer

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben wurde.

2 Die Anhörungsrüge wäre darüber hinaus auch unbegründet. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Beschwerdevorbringen in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

3 Aus diesem Grund fehlt es auch dem hilfsweise vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Seiters von Pentz Offenloch

Klein Allgayer

Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 04.07.2014 - 3 O 591/13 (210) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.05.2018 - 5 U 126/14 -