Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2019

BGH Beschluss vom 01.07.2019 – VII ZR 168/17

7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2019:010719BVIIZR168.17.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-01/vii-zr-168-17#rd_1

Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde-begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-01/vii-zr-168-17#rd_2

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-01/vii-zr-168-17#rd_3

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-01/vii-zr-168-17#rd_4

Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

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