Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2018

BGH Beschluss vom 18.10.2018 – V ZB 163/18

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB163.18.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 163/18

vom

18. Oktober 2018

in der Abschiebungshaftsache

ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB163.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft, einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil im Hinblick auf die Pflicht eines Rechtsanwalts, vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob die Schriftstücke, deren Empfang er bestätigen soll, beigefügt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112), kein

Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Gebot fairen Verfahrens vorliegen dürfte.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 23.08.2018 - 802 XIV (B) 21/18 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.10.2018 - 9 T 161/18 -