Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2018
BGH Beschluss vom 20.07.2018 – I ZB 68/17
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2018:200718BIZB68.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/17
vom
20. Juli 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:200718BIZB68.17.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017
- I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2017 - 26 W(pat) 63/14 -