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BGH Beschluss vom 23.11.2017 – I ZR 49/15
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:231117BIZR49.15.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 49/15 vom
23. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:231117BIZR49.15.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz im Beschluss vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Antrag der Beklagten, die mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2017 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren zu überprüfen, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Anlass zu einer Änderung des auf 46.562,50 € festgesetzten Streitwerts besteht jedoch nicht.
2 Der Senat ist bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Stufenklage handelt und das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 nur über den in erster Stufe gestellten Auskunftsantrag entschieden hat. Das Urteil des Senats hat dem entsprechend nur die von den Parteien eingelegten Revisionen gegen dieses Teilurteil zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestimmt damit nur der Auskunftsteil den Streitwert der Revisionsinstanz. Gegen die Wertfestsetzung des Senats der Höhe nach für diesen Auskunftsteil erinnert die Beklagte nichts.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 12/08 WG -