Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2017

BGH Beschluss vom 18.09.2017 – I ZR 59/15

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:180917BIZR59.15.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 59/15 vom

18. September 2017

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2017:180917BIZR59.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 jeweils 60.000 € (Unterlassung 40.000 €, Herausgabe 10.000 €, Auskunft 5.000 €, Schadensersatzfeststellung 5.000 €).

Gründe§

1 Die Beklagten haben die Wertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jeweils für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig.

2 Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Beklagten entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017 und dem Senatsbeschluss vom 29. März 2017. Die Klägerin hat die Beklagten jeweils in gleichem Umfang und hinsichtlich Herausgabe, Auskunft und Schadensersatzfeststellung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Büscher Schaffert Kirchhoff

Koch Feddersen

Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2009 - 11 O 27/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 107/09 -