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BGH Beschluss vom 13.09.2017 – I ZB 55/17

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2017:130917BIZB55.17.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/17

vom

13. September 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2017:130917BIZB55.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2017 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017140499 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss 1 vom 15. August 2017 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 21. August 2017 (Kassenzeichen 780017140499) hat sich der Schuldner mit der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegenden Eingabe vom 21. August 2017 gewandt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2 II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2).

3 III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Ent-

scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN).

4 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Löffler

Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 03.03.2017 - 74 M 227/17 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2 T 40/17 -