Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 06.04.2016 – I ZB 3/16

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:060416BIZB3.16.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 15. Februar 2016 (Kassenzeichen 780016106431) wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_1

I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 4. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 23. Februar 2016 hat der Schuldner geltend gemacht, auf der Gerichtskostenrechnung vom 15. Februar 2016 fehle die Unterschrift. Außerdem sei die Forderung nicht gerechtfertigt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_2

II. Die Eingabe des Schuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. November 2015 - I ZB 88/15, juris Rn. 2).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_3

III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_4

1. Der Schuldner macht zu Unrecht mit der Erinnerung geltend, die Kostenrechnung hätte unterschrieben werden müssen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfg. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Schuldner übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 10).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_5

2. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-06/i-zb-3-16#rd_6

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke