Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2016

BGH Beschluss vom 01.02.2016 – VIII ZB 62/15

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2016:010216BVIIIZB62.15.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 62/15 vom

1. Februar 2016

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

ECLI:DE:BGH:2016:010216BVIIIZB62.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2015 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780015148360 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

2 2. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

3 Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. August 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 3. November 2015 abgeschlossen ist, waren die Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

4 Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostenansatz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner - ebenso wenig wie Mittellosigkeit (BGH, Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 2) - keine Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten. Auch die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben keine aufschiebende Wirkung und hindern die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007 - II E 1/07, juris Rn. 5 mwN).

5 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Kosziol

Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 25.06.2015 - 19b C 110/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2015 - 67 T 160/15 -