Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2015
BGH Beschluss vom 03.02.2015 – IX ZR 81/14
9. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/14 vom
3. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Februar 2015 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die als Anhörungsrüge zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 18. September 2014 geltend gemachten Gründe geprüft. Er hat im Hinblick auf die fehlenden Ausführungen zu den Umständen der Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte Dr. Sch. und Dr. S. die Beiordnung eines Notanwalts nicht für veranlasst gesehen. Eine Begründung für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes kann aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2014 (Rn. 7) bereits ausgeführten
Gründen nicht nachgeholt werden. Für eine weitere Begründung gibt die Anhörungsrüge keine Veranlassung.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 O 140/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-24 U 107/13 -