Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 08.09.2014 – X ARZ 196/14

10. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X AR Z 1 9 6 / 1 4

vom

8. September 2014

in der Sache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG-KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr. 1700 GKG-KV entstanden.

Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung betrafen.

Meier-Beck Gröning Schuster

Hoffmann Kober-Dehm

Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV -