Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2014
BGH Urteil vom 22.01.2014 – IV ZR 127/12
4. Zivilsenat
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 127/12 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
1 Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenvers icherungen, die die Fa. B. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenvers icherungsvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 2008 für neun ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.
2 Zum Bezugsrecht heißt es in den der Versicherung zugrunde li egenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden kurz: AVB) der Beklagten:
"Aus der Versicherung ist der Arbeitnehmer unter nachfo lgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet und der Arbeitnehmer
zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft hat, hat der Arbeitgeber das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. Unverfallbar ist die Anwartschaft dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. L ebensjahr vollendet hat und die Versicherung 5 Jahre mit uns als Versicherungsnehmer bestanden hat."
3 Über das Vermögen der Versicherungsnehmerin wurde am 1. Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus diesem Grunde endeten die Arbeitsverhältnisse der neun versicherten Arbeitnehmer noch im selben Jahr. Der zum Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin bestellte Kläger begehrt in dieser Eigenschaft die Auszahlung der Rückkaufswerte der neun Versicherungen in Höhe von insgesamt 8.090,18 € sowie ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
4 Dabei ist unstreitig, dass noch keiner der betroffenen Arbeitnehmer eine im Sinne der AVB unverfallbare Anwartschaft erworben hat. Streit besteht darüber, ob die Klausel zum Bezugsrecht einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Vorbehalt nicht in den Fällen ins olvenzbedingten Ausscheidens des Arbeitnehmers gilt.
5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe§
6 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger das B ezugsrecht zustehe, nachdem er mit der Kündigung der Verträge auch die ursprüngliche Bezugsberechtigung der jeweiligen Arbeitnehmer wirksam widerrufen habe.
8 Im Verfahren 3 AZR 334/06 sei durch Vorlage an den Gemeins amen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (im Folgenden kurz: Gemeinsamer Senat) geklärt, dass die Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers so auszulegen sei, dass der Vorbehalt "ohne weiteres" auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse. Es komme deshalb entscheidend darauf an, ob sich "außerhalb des Wortlautes" der Klausel Umstände fänden, die ein anderes Verständnis des Vorbehalts geböten. Das sei nicht der Fall. Die von der Beklagten dargelegten Int eressen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begründeten derartige Umstände nicht, sondern seien solche, die sich gerade "ohne weiteres" aus dem Vorbehalt ergäben.
9 Das im Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat herbeigeführte Einvernehmen bedeute insofern eine Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteilen vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (IV ZR 134/05, NJW-RR 2006, 1258).
10 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des Bezugsrechtsvorbehalts die Interessen der Beteiligten zu Unrecht nicht berücksichtigt.
11 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Erfolg der Klage davon abhängt, ob die Rechte aus den Versicherungsverträgen der Masse zustehen, weil bezügli ch des Bezugsrechts noch eine Widerrufsmöglichkeit bestand, oder ob sie zum Vermögen der Arbeitsnehmer gehören und ihnen ein Aussonderung srecht zusteht. Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezug srecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen V oraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsu rteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).
12 Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt - da die Arbeitsverhältnisse hier beendet sind und Unverfallbarkeit der Anwartschaften noch nicht gegeben war - allein davon ab, ob die Klausel einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie die Fälle insolvenzbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfasst.
13 2. Bei der Klausel zur Bezugsberechtigung handelt es sich um e inen Bestandteil der AVB der Beklagten. Nach gefestigter Rechtspr echung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des e rkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne vers icherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit
eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre I nteressen an (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.).
14 a) Dabei werden sowohl die Versicherungsnehmerin als auc h die Versicherten zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen. Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Bee ndigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).
15 b) Hierauf darf sich die Auslegung jedoch nicht beschränken. Auch in Fällen insolvenzbedingter Beendigung ist zu fragen, ob der erkennb are Sinnzusammenhang der Klausel unter Berücksichtigung der Intere ssen von Versicherungsnehmern und Versicherten eine von einem reinen Wortlautverständnis abweichende Interpretation gebietet.
16 aa) Insoweit hat der Senat - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkennt - schon in seiner früheren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vo rbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Au f-
gabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind (Urteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2005, 1059 Rn. 14 ff.). Bei dieser Interessenlage der Arbeitnehmer einerseits und des Arbeitgebers andererseits, die dem Vorbehalt regelmäßig zugrundeliegt, handelt es sich um einen außerhalb des Wortlauts liegenden Umstand.
17 Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts ist dabei allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versich erungsschutzes darstellt, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle spielen können.
18 bb) Die Berücksichtigung vorgenannter Gesichtspunkte bei der Auslegung des Vorbehalts hat das Berufungsgericht indes abgeleh nt, weil es zu Unrecht der Auffassung ist, der Senat habe die vorgenannte Rechtsprechung aufgegeben.
19 Das ist weder im Vorlageverfahren vor dem Gemeinsamen Senat noch danach geschehen. Der Senat hat in seiner Stellungnahme im Verfahren GmS-OGB 2/07 (aaO) im Gegenteil ausdrücklich klargestellt, dass Auslegungsgesichtspunkte außerhalb des Wortlauts, die ein anderes Verständnis gebieten könnten, von seiner Bejahung der präzisierten Vorlagefrage nicht berührt würden, weil diese Frage ausschließlich aufgrund des in der Frage gegebenen Wortlauts zu beantworten sei und beantwo rtet werde. Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Ein zelfall bedarf, wann
die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
20 cc) Dies steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372 Rn. 46 und 48). Zu diesen Umständen zählt die das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers beeinflussende Interessenlage der Vertragsparteien und der Versicherten bei Vertragsschluss. Dagegen wird sein Verständnis vom Inhalt einer versicherungsvertraglichen Bezugsrechtserklärung regelmäßig nicht entscheidend von der - ihm in der Regel unbekannten - gesetzlichen Bestimmung des § 1b BetrAVG beeinflusst, die dem Arbeitgeber einen Widerruf des Bezugsrechts erst ab Ei ntritt der Unverfallbarkeit verbietet.
21 III. Das Berufungsgericht wird daher, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien, erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung dieser Interessen eine von einem reinen Wortlautverständnis abwe ichende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob andere Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser I nteressen ein Festhalten am Wortlaut gebieten.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.11.2011 - 22 O 393/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 7 U 231/11 -