Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 22.01.2014 – IV ZA 23/13

4. Zivilsenat

ZivilrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZA 23/13 vom

22. Januar 2014

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 22. Januar 2014

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vo rsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig ve rworfen.

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmis sbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Bezi ehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin

nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit i hrer Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und off ensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abg elehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).

2 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat ke ine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 VA 2/13 -