Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2011

BGH Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZB 17/11

4. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZB 17/11 vom

14. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 14. Dezember 2011

beschlossen:

1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 werden zurückgewiesen, weil sie unzulässig sind. Die Eingabe des Antragsgegners ergibt auch in der Sache keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

2. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen, weil Ablehnungsgesuche, die wie hier eine von vornherein untaugliche Begründung haben, ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3).

3. Der Antragsgegner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 11-7459294-05-N - LG Coburg, Entscheidung vom 26.09.2011 - 41 T 83/11 -